Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Umstände zur Bewältigung einer Finanzkrise unabdingbar, so können Informationen an Dritte (bspw. Finanzexperten oder Anwälte) zwecks Auftragserfüllung weitergeleitet werden (Art. 54h VE-FINMAG). Des Weiteren können die Gremien zur Prävention und Bewältigung einer Finanzkrise anderen inländischen Behörden diejenigen Informationen weiterleiten, die diese zur Prävention und Bewältigung einer Finanzkrise benötigen (bspw. im Zusammenhang mit Art. 28d VE-BankG).

Absatz 1

Die Bestimmung schafft die gesetzliche Grundlage dafür, dass die Mitglieder beziehungsweise die FINMA, die SNB und das EFD im Interesse der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems nicht öffentlich zugängliche Informationen untereinander austauschen können. Der Informationsaustausch kann sich sowohl auf generelle Entwicklungen im Finanzsystem als auch auf Informationen zu einzelnen Finanzmarktteilnehmern beziehen, sofern dies für die Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen – respektive den Aufgaben des Finanzstabilitätsrats nach Artikel 54b Absatz 4 VE-FINMAG und des Finanzstabilitätsausschusses nach Artikel 54c Absatz 4 VE-FINMAG – erforderlich oder dienlich erscheint. Die Informationen können auch innerhalb der Behörden geteilt werden. Die Norm bezweckt insbesondere, eine frühzeitige Identifikation von Risiken zu ermöglichen, gemeinsame Lagebeurteilungen vorzunehmen, Massnahmen abzustimmen oder vorzubereiten sowie Krisenszenarien zu diskutieren und entsprechende Krisenübungen durchzuführen. Sie trägt damit zu einer wirksamen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei und stärkt die Koordination im Bereich der Finanzstabilität. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung. Sie schafft die rechtliche Möglichkeit des Informationsaustauschs, ohne eine generelle Verpflichtung dazu zu begründen. Die Mitglieder sind berechtigt, die Aufbereitung der Informationen an ihre Mitarbeiter zu delegieren und können die erhaltenen Informationen auch an diese weiterleiten.

Absatz 2

Absatz 2 verpflichtet die Mitglieder des Finanzstabilitätsrats und des Finanzstabilitätsausschusses einander unverzüglich über Entwicklungen im Finanzmarkt oder bei einzelnen Finanzmarktteilnehmer zu informieren, die nach Einschätzung des jeweils informierten Mitglieds zu einer ernsthaften Gefährdung der Finanzstabilität in der Schweiz führen könnten. Gleiches gilt für bereits ergriffene oder geplante Massnahmen, um allfällige ernsthafte Gefährdungen zu adressieren. Die Bestimmung konkretisiert damit die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Informationsaustauschs und schafft für Situationen erhöhter Gefährdungslage eine Informationspflicht. Die Informationspflicht greift insbesondere dann, wenn aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse die Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Tätigwerden einer anderen zuständigen Behörde erforderlich werden könnte. Sie dient dem Funktionieren der beiden Gremien und damit der rechtzeitigen Koordination staatlichen Handelns und soll sicherstellen, dass die letztlich zuständigen Stellen ihre gesetzlich vorgesehenen Instrumente abgestimmt und wirksam einsetzen können. Erfasst sind sowohl systemweite Entwicklungen (z. B. erhebliche Marktverwerfungen, Liquiditätsengpässe, starke Preisrückgänge in für die Finanzstabilität relevanten Märkten) als auch institutsspezifische Ereignisse bei einzelnen Beaufsichtigten, sofern diesen potenziell systemische Bedeutung zukommt oder