Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Ansteckungseffekte nicht ausgeschlossen werden können. Zu den ergriffenen und geplanten Massnahmen, über welche zu informieren ist, zählen bereits heute bestehende oder mittels dieser Vorlage neu geschaffene Instrumente der zuständigen Behörden, namentlich Schutzmassnahmen nach Artikel 26 VE-BankG, Frühinterventionsmassnahmen nach Artikel 24 VE-BankG sowie weitere aufsichtsrechtliche Anordnungen bei drohender Insolvenz oder schwerwiegenden Verletzungen aufsichtsrechtlicher Vorgaben und von der SNB im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags, einen Beitrag zur Finanzstabilität zu leisten, ergriffene Massnahmen, wie etwa verschärfte Anforderungen im Bereich der makroprudenziellen Aufsicht (z. B. Antrag auf Aktivierung oder Anpassung des antizyklischen Kapitalpuffers) oder die Gewährung von Liquiditätsunterstützung in einer Krise.
Solche Massnahmen können Anzeichen für sich verdichtende Risiken sein und eine bevorstehende Krisensituation ankündigen. Die wechselseitige und unverzügliche Information ermöglicht es den betroffenen Behörden, die Lage gesamthaft zu beurteilen, mögliche Eskalationsszenarien zu analysieren und bei Bedarf weitere Schritte vorzubereiten. Die Bestimmung erfasst ferner den Austausch relevanter Informationen aus Interaktionen mit ausländischen Aufsichtsbehörden und Regulatoren, respektive zwischen den Finanzministerien. Gerade bei grenzüberschreitend tätigen Instituten können Entwicklungen im Ausland oder dort ergriffene Massnahmen unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Schweiz haben. Soweit solche Erkenntnisse für die Beurteilung der Stabilitätslage oder für ein mögliches Tätigwerden anderer inländischer Behörden von Bedeutung sind, sind auch diese unverzüglich mitzuteilen. Finden bei der Krisenbewältigung Gespräche zwischen den Mitgliedern des Finanzstabilitätsrats oder Finanzstabilitätsausschusses statt, an denen nicht alle Mitglieder vertreten sind, werden die abwesenden Mitglieder darüber in Kenntnis gesetzt. Die Informationspflicht ist auf jene Informationen beschränkt, die für die Beurteilung der Gefährdungslage und die Koordination der zuständigen Behörden bei der Prävention und Bewältigung einer Finanzkrise in der Schweiz erforderlich sind. Sie bezweckt eine verbesserte Abstimmung im Krisenfall oder bei drohender Krisenentwicklung.
Absatz 3
Die Vorbereitung und Umsetzung eines Abwicklungsplans erfordert das koordinierte Zusammenwirken der Mitglieder des Finanzstabilitätsausschusses. Sie setzt beispielsweise Handlungen oder Bestätigungen anderer Mitglieder voraus. Dies betrifft namentlich Fragen der operativen Durchführbarkeit, der rechtlichen Umsetzbarkeit, der finanziellen Absicherung sowie – bei grenzüberschreitend tätigen Instituten – der Abstimmung mit ausländischen Behörden. Zwar liegt die Beurteilung eines Abwicklungsplans und dessen wirkungsvolle Umsetzung in der Zuständigkeit der FINMA. Die Information des Finanzstabilitätsausschusses dient aber einer gesamthaften Betrachtung und ermöglicht die Diskussion der Abwicklungspläne wie in Artikel 54c Absatz 4 Buchstabe g VE-FINMAG vorgesehen. Die jährliche Information dient daher insbesondere dazu darzulegen, ob die Abwicklungspläne der systemrelevanten Banken nach aktueller Einschätzung umsetzbar sind, wo allfällige Hindernisse oder Abhängigkeiten gegenüber anderen Behörden bestehen, welche Fortschritte bei der Behebung identifizierter Mängel erzielt wurden und ob weiterer Handlungsbedarf besteht.