Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 238Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Information über die Beurteilung von Abwicklungsplänen nach Absatz 3 soll inhaltlich umfassender und detaillierter erfolgen als die öffentliche Kommunikation der FINMA. Sie bezweckt nicht lediglich eine formelle Kenntnisnahme, sondern soll den Mitgliedern des Ausschusses eine vertiefte Diskussion ermöglichen. Insbesondere soll sie den Mitgliedern erlauben, Fragen zu stellen, Einschätzungen auszutauschen und – im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten – auf von ihnen erkannte Schwachstellen oder bestehende Koordinationsbedürfnisse hinzuweisen, wie dies in Artikel 54c Absatz 4 Buchstabe d vorgesehen ist (siehe auch Art. 54i Abs. 1 VE-FINMAG). Die Bestimmung stärkt damit die Transparenz innerhalb des Gremiums. Sie begründet explizit keine neuen materiellen Zuständigkeiten, sondern dient der Sicherstellung einer gemeinsamen Lagebeurteilung und einer wirksamen behördenübergreifenden Vorbereitung auf den Krisenfall.
Die SNB informiert den Finanzstabilitätsausschuss zumindest einmal jährlich über den Stand des Umfangs der vorbereiteten Vermögenswerte durch die systemrelevanten Banken zwecks potenziellen Bezugs von Liquiditätsunterstützung bei der SNB. Dies dient der Risikoeinschätzung der anderen Behörden im Zusammenhang mit einer Abwicklung und den einhergehenden Folgen.
Art. 54e Informationsaustausch für die Bewältigung von Finanzkrisen
Vorbemerkung
Die Bestimmung konkretisiert und präzisiert die Vorgaben für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der Behörden untereinander, falls eine Finanzkrise (vgl. Art. 1 Abs. 3 VE-FINMAG) unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist. Im Lichte der Bedeutsamkeit für die Finanzstabilität der Schweiz ist eine Zusammenarbeit und der Informationsaustausch der massgeblichen Behörden unabdingbar. Die Entscheidung, ob implizit oder explizit, wann eine Finanzkrise für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung vorliegt, wird insbesondere bei Absatz 1 bewusst dem Finanzstabilitätsrat und dem Finanzstabilitätsausschuss belassen, um Flexibilität zu gewährleisten.
Anhaltspunkte dafür, wann eine Finanzkrise vorliegen könnte, finden sich aber an verschiedenen Stellen. Finanzstabilität beschreibt einen Zustand, in dem das Finanzsystem seine Kernfunktionen erfüllt, auch unter Stress. Gleichzeitig liefert der Bericht der FINMA zu den Lehren zur CS-Krise hilfreiche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer für die Finanzstabilität massgeblichen Finanzkrise.333 Dazu zählen im Zusammenhang mit einer systemrelevanten Bank insbesondere: erhebliche Abflüsse von Einlagen / Liquiditätsengpässe und drohende Zahlungsunfähigkeit, Vertrauensverlust und Marktunsicherheit aufgrund auch öffentlich wahrgenommener Mängel im Risikomanagement sowie das Erfordernis von ausserordentlichen Massnahmen. Krisen müssen aber nicht zwingend ihren Ursprung bei systemrelevanten Banken haben.
333 https://www.finma.ch/de/news/2023/12/20231219-mm-cs-bericht/