Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Absatz 1

Absatz 1 schafft eine umfassende und unmittelbar geltende Informationspflicht zwischen dem EFD, der FINMA und der SNB. Angesichts der besonderen Dynamik und zeitlichen Dringlichkeit von Krisensituationen ist ein rascher, vollständiger und proaktiver Informationsfluss zentral. Verzögerungen oder selektive Informationsweitergaben können die Koordination beeinträchtigen und die Wirksamkeit der Krisenbewältigung erheblich schwächen. Die Norm ist bewusst weit gefasst. Erfasst werden sämtliche Informationen, die objektiv geeignet sind, zur Bewältigung einer Krise beizutragen, und für die anderen Behörden von Relevanz sind. Eine abschliessende Aufzählung würde dem unvorhersehbaren Charakter von Krisenlagen nicht gerecht, weshalb unter Buchstaben a bis g beispielhaft die zentralen Informationen definiert werden. Die beispielhafte Nennung dient lediglich der Klarstellung, ohne den Anwendungsbereich einzuschränken. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob das EFD, die FINMA oder die SNB ausdrücklich um Informationen ersucht hat. Damit wird dem Erfordernis Rechnung getragen, dass in Krisensituationen nicht nur reaktive, sondern insbesondere proaktive Informationsflüsse erforderlich sind.

Buchstabe a

Damit sind sämtliche Informationen erfasst, die eine Beurteilung der finanziellen Stabilität des betroffenen Finanzmarktteilnehmers beziehungsweise der betroffenen Finanzmarktteilnehmer ermöglichen. Dazu gehören insbesondere Angaben zur Eigenmittel- und Kapitalausstattung, Verlusttragfähigkeit, Refinanzierungssituation, Zahlungsfähigkeit sowie zu bestehenden oder drohenden Liquiditätsengpässen. Die Bestimmung ist bewusst offen formuliert, um sämtliche quantitativen und qualitativen Informationen einzuschliessen, die für eine fundierte Risikoeinschätzung und die Krisenbewältigung erforderlich sind.

Buchstabe b

Unter Buchstabe b fallen sämtliche Informationen über geplante Massnahmen des EFD, der FINMA oder der SNB, um eine Finanzkrise abzuwenden oder zu bewältigen. Inhalt der Massnahme bezieht sich auf die Zielsetzung, die Ausgestaltung und den zeitlichen Rahmen der geplanten Massnahmen. Die Umsetzbarkeit betrifft namentlich die rechtlichen Grundlagen, organisatorischen Voraussetzungen sowie allfällige Abhängigkeiten des Finanzstabilitätsrats, des Finanzstabilitätsausschusses oder des Bundesrats. Die Auswirkungen umfassen sowohl direkte Effekte auf den betroffenen Beaufsichtigten als auch, soweit zum Zeitpunkt beurteilbar, mittelbare Folgen für die Finanzstabilität, andere Marktteilnehmende, das Vertrauen in den Finanzplatz oder für die Behörden. Die Norm ist bewusst so formuliert, dass die Information vor der Umsetzung geplanter Massnahmen zu erfolgen hat. Damit können sich die jeweils anderen Behörden auf allfällige Auswirkungen vorbereiten. Die früh- und vorzeitige Information entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Behördenzusammenarbeit gemäss Artikel 54a Absatz 1 VE-FINMAG.