Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Buchstabe c

Dieser Buchstabe, zusammen mit den Buchstaben d bis e, bezieht sich auf Vermögenswerte, die beim betroffenen Finanzmarktteilnehmer für die Gewährung von Liquiditätsunterstützung durch die SNB oder durch ausländische Zentralbanken vorhanden sind und entweder bereits vorbereitet wurden oder noch vorbereitet werden könnten. Die genannten Buchstaben umfassen ebenso die vom betroffenen Finanzmarktteilnehmer bereits bezogene Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken. Diese Aspekte betreffen in erster Linie Liquiditätsunterstützung im Rahmen der von der SNB zur Verfügung gestellten ELF334. Basierend auf diesen Informationen können die Erfolgsaussichten eines Bezugs von Liquidität beurteilen sowie allfällige weitere, unter Umständen damit zusammenhängende Massnahmen diskutieren. Unter Buchstabe c fallen alle Informationen über die vom betroffenen Finanzmarktteilnehmer vorbereiteten Vermögenswerte nach Massgaben der regulatorischen Anforderungen gemäss E-LiqV335 unter Berücksichtigung der Bedingungen der SNB und der ausländischen Zentralbanken.

Buchstabe d

Buchstabe d bezieht sich auf vorhandene Vermögenswerte im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e NBG, die für einen Bezug von Liquiditätsunterstützung vorbereitet werden könnten, jedoch noch nicht vorbereitet wurden. Im Gegensatz zu Buchstabe c bezieht sich Buchstabe d folglich auf Informationen zur Beurteilung des gemäss der Bilanz des beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmers vorhandenen Potenzials an zentralbankfähigen Vermögenswerten. Zudem sind Informationen zu allen weiteren vorhandenen Bilanzaktiven zu teilen. Dies erlaubt eine Einschätzung beispielsweise in Bezug auf die Abwicklung. Sowohl der Bestand der Vermögenswerte, der zusätzlich für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei der SNB oder ausländischen Zentralbanken vorbereitet werden könnte, als auch der Bestand an übrigen Aktiven können sich auch auf mögliche staatliche Massnahmen auswirken, namentlich auf die Gewährung von Liquiditätsunterstützung mit Ausfallgarantie des Bundes nach Artikel 32a E-BankG336 (Geschäft 23.062) für systemrelevante Banken. Diesfalls ist insbesondere das EFD angewiesen auf möglichst präzise Informationen und Einschätzungen einerseits zu den möglichen und andererseits zur Werthaltigkeit sämtlicher Bilanzaktiven auf der Bilanz der betroffenen SIB. Soweit diese Informationen bei der SNB und der FINMA nicht vorliegen, können sie diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse bei der betroffenen SIB einholen. Da die SNB im Rahmen ihres Mandats für die Gewährung von Liquiditätsunterstützung zuständig ist und diese Liquiditätsunterstützung wiederum mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Abwicklung sein dürfte, für welche die FINMA zuständig ist, bestehen enge Verbindungen zwischen den

334 Vgl. auch Art. 17 ff. VE-BankG.

335 Gemäss Entwurf vom 12. August 2026.

336 BBl 2023 2166