Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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diese Pläne mit den beiden Behörden vorgängig zu deren Beurteilung durch die FINMA. Abhängigkeiten bestehen beispielsweise zur Liquiditätsunterstützung, welche in den Zuständigkeitsbereich der SNB fällt, oder zur Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätsunterstützungs-Darlehen der SNB gemäss Artikel 32a E-BankG340 (Geschäft 23.062). Solche zusätzlichen Massnahmen könnten im Krisenfall zur Anwendung kommen, um eine Bank zu stabilisieren oder deren Abwicklung sicherzustellen. Die Beurteilung darüber, ob eine Abwicklung Handlungen des EFD oder der SNB erfordern, obliegt der FINMA, respektive muss die FINMA bei der Beurteilung von Abwicklungsplänen mitbeurteilen. Das Format oder der Prozess der Konsultation ist nicht weiter definiert. Der Prozess sollte aber nachvollziehbar sein, weshalb eine schriftliche Konsultation oder eine protokollierte Konsultation im Rahmen von Treffen des Finanzstabilitätsausschusses oder -rates geeignet erscheint. Die FINMA entscheidet bei der Genehmigung des Inhalts der Abwicklungspläne unabhängig.
Absatz 2
Zeichnet sich bei der Krisenbewältigung die Notwendigkeit einer Ausfallgarantie des Bundes für Liquiditätsunterstützungs-Darlehen der SNB an eine systemrelevante Bank gemäss Artikel 32a E-BankG341 (Geschäft 23.062) ab, konsultiert das EFD den Finanzstabilitätsrat und Finanzstabilitätsausschuss vor dem Antrag auf Kreditbewilligung gemäss Artikel 32b E-BankG342 (Geschäft 23.062). Da die Gewährung einer Ausfallgarantie keinen Aufschub erträgt, kommt Artikel 28 des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt vom 7. Oktober 2005343 (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) zur Anwendung. Diesfalls beantragt der Bundesrat den erforderlichen Verpflichtungskredit im Dringlichkeitsverfahren und holt hierfür vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ein. Die Konsultation gemäss der vorliegenden Bestimmung dient insbesondere dazu, die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Artikel 32a Absatz 3 E-BankG zu bestätigen344. Es bestehen keine spezifischen Anforderungen an das Format dieser Konsultation, sie muss aber schriftlich dokumentiert sein.
Art. 54j Vertraulichkeit und Datenbearbeitung und -bekanntgabe
Um die effiziente und effektive Zusammenarbeit und den dafür notwendigen Informationsfluss unter den Behörden sicherzustellen, werden vorliegend die Behandlung, der Schutz sowie die Weiterleitung der ausgetauschten Informationen geregelt. Die Informationen gemäss Artikel 54d und Artikel 54e VE-FINMAG sind wirtschaftlich hochsensibel und können die Finanzstabilität sowie die Stabilität eines Einzelinstituts stark gefährden, falls sie an die Öffentlichkeit gelangen. Dazu gehören Informationen oder
340 BBl 2023 2166
341 BBl 2023 2166
342 BBl 2023 2166
343 SR 611.0
344 BBl 2023 2166