Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Absatz 3
Dieser Absatz legt fest, dass die Bearbeitung und die Bekanntgabe von Informationen nicht auf das EFD, die FINMA und die SNB beschränkt ist, sondern bei Bedarf die für den Vollzug der Bestimmungen von Art. 54a ff. VE-FINMAG nötigen Dritten nach Artikel 54h VE-FINMAG (z. B. externe Beraterinnen und Berater) umfasst. Es soll sichergestellt werden, dass eine angemessene rechtliche Grundlage für die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten sowie Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten beziehungsweise besonders schützenswerter Personendaten Daten juristischer Personen betreffend Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (vgl. Art. 5 Bst. c Ziff. 5 DSG und Art. 57r Abs. 2 Bst. a RVOG sowie Daten über Berufs- und Geschäftsgeheimnisse gemäss Art. 57r Abs. 2 Bst. b RVOG), besteht. Die Behörden und Dritte sind bei der Bearbeitung und Bekanntgabe von Informationen und Daten untereinander allgemein angehalten, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit einzuhalten. Für den Vollzug der Bestimmungen für die Prävention und Bewältigung einer Finanzkrise sind vorwiegend Informationen und Daten juristischer Personen betroffen. Die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten (und damit Daten natürlicher Personen) steht nicht im Vordergrund und würde nur im Einzelfall eine begrenzte Anzahl natürlicher Personen betreffen, über welche die FINMA Personendaten nach Massgabe der Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht vom 4. Mai 2023345 erhebt, und sofern die Bearbeitung beziehungsweise Bekanntgabe für die Prävention oder Bewältigung einer Finanzkrise erforderlich sein sollte. Dazu gehören insbesondere Personen aus dem Oberleitungsorgan (in der Regel des Verwaltungsrats) und aus dem Geschäftsführungsorgan (in der Regel der Geschäftsleitung). Demnach handelt es sich nicht um eine regelmässige und systematische Bearbeitung und Bekanntgabe von (besonders schützenswerten) Personendaten. Im Hinblick auf den Vollzug der vorliegenden Bestimmungen für die Prävention und Bewältigung einer Finanzkrise kann die Datenbearbeitung sowie Datenbekanntgabe vereinzelt Informationen umfassen, die ebenfalls Informationen besonders schützenswerter Personendaten zu anderen Datenkategorien als Art. 5 Bst. c Ziff. 5 DSG einschliessen. Diese Personendaten wären von der übermittelnden Behörde vorgängig zu schwärzen. Die für den Vollzug der Bestimmungen notwendigen Informationen und Daten sollen mit der Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen in der Schweiz im Zusammenhang stehen. Hinsichtlich Daten juristischer Personen zählen insbesondere Informationen zu Kapital, Liquidität und mit Liquiditätsunterstützung im Zusammenhang stehende Informationen eines Beaufsichtigten, Inhalte von Abwicklungsplänen sowie Informationen zu von der FINMA und der SNB getroffenen Massnahmen sowie Tätigkeiten zur Krisenbewältigung des EFD im Vordergrund. Die Datenschutzbestimmung in Absatz 3 gilt zum Zweck der Zusammenarbeit der Behörden zur Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen und hat keinen Einfluss auf die Datenbearbeitungsbestimmungen sowie geltenden Amts- und Rechtshilfebestimmungen im FINMAG.
345 SR 956.124