Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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bestehenden Mandaten der SNB und der FINMA und den in diesem Absatz erforderlichen Informationen.
Buchstabe e
Buchstabe e bezieht sich auf bereits bezogene Liquiditätsunterstützung, inklusive der dafür bei der SNB und/oder ausländischen Zentralbanken hinterlegten Sicherheiten. Mittels dieser Information kann der Finanzstabilitätsausschuss, unter Einbezug von weiteren Informationen, die Wirkung bereits von Zentralbanken gewährter Liquiditätsunterstützung einschätzen sowie das Potenzial für weitere Liquiditätsunterstützung eruieren.
Buchstabe f
Krisensituationen, insbesondere Finanzkrisen, sind durch hohe Dynamik und erheblichen Zeitdruck geprägt. Zwischen dem EFD, der FINMA sowie der SNB und dem oder mehreren Beaufsichtigten finden zahlreiche und kurzfristige Kontakte statt. Damit die Lage durch den Finanzstabilitätsausschuss und den Finanzstabilitätsrat adäquat beurteilt und Entscheide auf einer konsolidierten Grundlage getroffen werden können, müssen die Mitglieder über das Stattfinden – idealerweise vorgängig, mindestens aber zeitnah danach – und die wesentlichen Inhalte dieser Interaktionen nachvollziehbar informiert sein. Gemeint sind insbesondere Kontakte auf den obersten Hierarchiestufen der Behörden und betroffenen Finanzmarktteilnehmer, da sie die strategische Gesamtverantwortung tragen und im Falle der Behörden kohärente, behördenübergreifend abgestimmte Entscheide sicherstellen müssen. Die Regelung konkretisiert damit die Pflicht zur engen Zusammenarbeit gemäss Artikel 54a Absatz 1 VE-FINMAG und stellt sicher, dass die Krisenbewältigung auf einer möglichst vollständigen sowie abgestimmten Informationsbasis erfolgt.
Buchstabe g
Gleiches wie für Buchstabe f gilt auch für Buchstabe g, respektive den Interaktionen zwischen den Mitgliedern des Finanzstabilitätsrats und Finanzstabilitätsausschusses sowie anderen in- und ausländischen Behörden.
Absatz 2
Trotz der verschärften TBTF-Regulierung können sich ausserordentliche Situationen ereignen, die eine Bankenkrise provozieren könnten. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn eine systemrelevante Bank ihre eigenen Möglichkeiten zur Abwendung des Ausfalls ausgenutzt hat, die Liquiditätsunterstützung der SNB ausgeschöpft sind und die FINMA die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente entweder ausgereizt hat oder sich diese als nicht wirksam erweisen. In einem solchen Fall kann sich die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 25 Absatz 1 BankG als nötig erweisen. Dies ist wichtig, um einen erheblichen Schaden an der Schweizer Volkswirtschaft oder am schweizerischen Finanzsystem zu verhindern (vgl. Art. 7 Abs. 1 BankG). Wenn die FINMA in ihrer Einschätzung zum Schluss gekommen ist, dass begründete Besorgnis