Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Art. 56 Abs. 2 und 3

Absatz 2 Buchstabe a bezieht sich auf die Ziele der Finanzmarktaufsicht nach Artikel 4 FINMAG und begegnet Situationen, in welchen der Vollzug des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele nicht sinnvoll erscheint und damit unzweckmässig ist. Adressiert werden sollen insbesondere Fälle, in welchen kein vernünftiges Verhältnis zwischen den angestrebten Zielen nach Artikel 4 FINMAG, dem Vollzug und den damit verbundenen Auswirkungen besteht. Die Bestimmung sieht im Rahmen der Aufsichtstätigkeit namentlich bei kleineren Marktteilnehmern bzw. Beaufsichtigten und in Bagatellfällen die Möglichkeit vor, den Rechtsvollzug zu depriorisieren, wenn die Bindung von Ressourcen für bestimmte Tätigkeiten in der Sache unverhältnismässig und bspw. weder durch die Wichtigkeit noch die Dringlichkeit angezeigt ist. Damit wird auch eine Prioritätenordnung zu Gunsten anderer, mit grösserem Risiko verbundener Tätigkeiten namentlich bei systemrelevanten Instituten ermöglicht, so dass die Ressourcen entsprechend der Wichtigkeit und Dringlichkeit eingesetzt werden können. Der Vollzug kann auch in zeitlicher Hinsicht aufgrund einer bevorstehenden oder sich aufdrängenden Rechtsänderung oder Deregulierung unzweckmässig sein.

Absatz 2 Buchstabe b betrifft Situationen, in welchen der Vollzug entgegen dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit gemäss Artikel 5 Absatz 3 BV gegen Treu und Glauben verstossen würde. In der Folge von Rechtsänderungen oder Neuregulierungen können sich in der Rechtsanwendung unbeabsichtigte Regulierungen ergeben, weil z. B. Sachverhalte oder Auswirkungen im Rechtsetzungsprozess nicht mitbedacht wurden. Dies kann zu Rechtsunsicherheiten und Widersprüchen (sog. unechten Gesetzeslücken) führen und damit ggf. eine kohärente Rechtsanwendung verhindern. Solche Mängel müssten in der Folge behoben werden, d.h. die problematischen Bestimmungen bzw. Lücken wären durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber auszufüllen bzw. zu korrigieren. Vor diesem Hintergrund ermöglicht die Bestimmung eine Depriorisierung des Rechtsvollzugs in Konstellationen, in welchen das Recht anzuwenden wäre, dies aber aufgrund von unechten Gesetzeslücken zu einer inkohärenten Aufsicht führen und mithin gegen Treu und Glauben verstossen würde.

Spricht die FINMA Garantien der Vollzugsaussetzung, so stellen diese eine Verpflichtung dar, betreffend spezifische Bestimmungen des Finanzmarktrechts, inklusive des Aufsichtsrechts auf tieferen Stufen, vorübergehend, d.h. bis zum Ablauf der zeitlichen Befristung oder bis auf Widerruf der Garantie keine Aufsichts-, Enforcement-- oder weiteren Handlungen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf sämtliche Aufsichtsinstrumente gemäss Artikel 24 ff. FINMAG und somit nicht nur für die FINMA, sondern etwa auch für Prüfgesellschaften. Ebenfalls ausgenommen sind bspw. Massnahmen in strafrechtlicher Hinsicht. Die Anzeige anderer Verhaltensweisen, welche nicht durch die Vollzugsaussetzung gedeckt sind (etwa Straftaten wie z.B. ein Betrug), ist nicht betroffen. Zu unterstreichen ist der vorübergehende Charakter von Garantien der Vollzugsaussetzung, so dass diese zeitlich zu begrenzen sind und nicht als allgemeines Instrument zu Regulierungszwecken eingesetzt werden dürfen.