Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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genössischen Finanzhaushalt im Hinblick auf die Gewährung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Abwicklung von Liquiditätsunterstützungs-Darlehen mit Ausfallgarantie. Die Bestimmung in Artikel 54g VE-FINMAG geht aber darüber hinaus und bezieht sich direkt auf die Prozesse des Risikomanagements des Bundes, gestützt auf die Weisungen des Bundesrates über die Risikopolitik des Bundes.338 Demnach ist das EFD nach Massgabe Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement vom 17. Februar 2010339 (OV-EFD) und den Richtlinien zum Risikomanagement Bund zuständig für die Koordination des Risikomanagements innerhalb der gesamten Bundesverwaltung. In dieser Funktion übernimmt das EFD insbesondere auch die Koordination und Analyse der konsolidierten Berichterstattung der Kern- und Bundesratsrisiken an den Bundesrat und das Parlament. Es ist ebenfalls zuständig für die Analyse, Bewertung und Bewältigung von Finanzstabilitätsrisiken. Bei Finanzstabilitätsrisiken handelt es sich regelmässig um solche Kern- oder Bundesratsrisiken. Für diese Aufgaben ist das EFD auf Informationen, die dem Departement selbst nicht vorliegen, angewiesen. Deshalb teilen die SNB und die FINMA ihnen vorliegende Informationen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf begründete Nachfrage dem EFD mit.

Art. 54h Beizug von Dritten

Ist es aufgrund der Umstände erforderlich, können das EFD, die FINMA und die SNB, Dritte zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Bewältigung einer Finanzkrise beiziehen. Dies könnte insbesondere im Bereich von Analysen und Gutachten von Finanzexperten oder Anwälten in einem spezifischen Themengebiet vorliegen. Ist es für die Auftragserfüllung erforderlich, so können die dafür notwendigen Informationen an Dritte weitergeleitet werden. Werden Informationen an Dritte weitergeleitet, haben diese die Informationen bestmöglich zu schützen. Dritte gemäss dem vorliegenden Artikel unterliegen den Vertraulichkeitspflichten nach Artikel 54j Absatz 1 VE-FINMAG.

Art. 54i Konsultationspflichten

Im Rahmen ihrer Krisenzusammenarbeit sind die Behörden angehalten, die Auswirkungen ihres Handelns auf die Krisenzusammenarbeit sowie die Verantwortungsbereiche der jeweils anderen Behörden zu berücksichtigen und soweit möglich zu koordinieren. Mittels Konsultationspflichten wird sichergestellt, dass dies im Zusammenhang mit besonders relevanten (Vorbereitungs-) Massnahmen auch geschieht. Unter Konsultation ist dabei die Begrüssung der jeweils anderen beiden Behörden mit der Möglichkeit der Stellungnahme gemeint. Inwiefern die Stellungnahme berücksichtigt wird, ist im Ermessen der verantwortlichen Behörde.

Absatz 1

Da die Umsetzung von Abwicklungsplänen systemrelevanter Banken im Krisenfall auch Handlungen des EFD und der SNB erfordern könnten, konsultiert die FINMA

338 Vgl. BBl 2024 1662, Weisungen über die Risikopolitik des Bundes.

339 SR 172.215.1