Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 248Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Garantien der Vollzugsaussetzung können gemäss Absatz 3 mit Auflagen versehen werden. Sie sind nicht auf Regulierungsdialog, sondern im Sinne einer Zusicherung in Bezug auf das Handeln der FINMA, einzig auf tatsächlichen Erfolg gerichtet; mithin besteht kein direkter Rechtsschutz. Insbesondere haben Garantien der Vollzugsaussetzung nicht zum Gegenstand, sich zum Umfang von Rechten und Pflichten von Beaufsichtigten zu äussern; mithin werden keine Rechte und Pflichten von Betroffenen durch solche Garantien tangiert. Auch wenn ihnen kein Verfügungscharakter zukommt, können sich Betroffene aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) darauf berufen, haben aber kein Anrecht auf die Ausstellung eines No-Action Letters. Der Entscheid, eine Vollzugsaussetzung auszusprechen liegt einzig im Ermessen der FINMA und kann nur von ihr aus erfolgen. Ein Anspruch auf entsprechende Garantien besteht nicht. Die Garantien der Vollzugsaussetzung können einzelne Institute betreffen oder auch mehrere Institute (insb. im Falle von Widersprüchen). Sie sind in geeigneter Weise bekannt zu machen, so dass namentlich Betroffene (inkl. z. B. Prüfgesellschaften) davon Kenntnis erhalten (Art. 22 Abs. 1 FINMAG).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die generelle Möglichkeit für die FINMA, den Vollzug des FINMAG im Einzelfall vorübergehend einzuschränken oder aufzuheben, in einem gewissen Spannungsfeld zum Legalitätsprinzip steht (Art. 5 BV). Die FINMA verfügt bereits heute über einen grossen Spielraum bei der Aufsicht über Banken; in vielen Bestimmungen des FINMAG kann sie selbst entscheiden, ob ein Eingreifen notwendig ist und welche Massnahmen sie ergreift. Zudem können die FINMA oder der Verordnungsgeber in bestimmten Fällen Ausnahmen von regulatorischen Pflichten vorsehen, insbesondere für kleine Banken.
Art. 58 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018 ist ausgelaufen und kann daher überschrieben werden. Ihr Wortlaut kann auf der Publikationsplattform des Bundesrechts in der Historik nachgelesen werden.
Absatz 1
Die nach Artikel 24 Abs. 6 VE-FINMAG untersagten Dienstleistungen, die zwischen einer oder einem Beaufsichtigten und der Prüfgesellschaft bei Inkrafttreten der neuen Norm bereits vereinbart sind, dürfen während eines Jahres weitergeführt werden, sofern sie unter den bisherigen Regeln zulässig waren.
Absatz 2
Es ist zu erwarten, dass viele Beaufsichtigte bei Inkrafttreten der Neuregelung die Höchstlaufzeit des Prüfmandats erreicht oder überschritten haben. Diese müssten an sich sofort die Prüfgesellschaft wechseln. Dies ist unrealistisch, denn ein Wechsel braucht eine Vorlaufzeit bei der FINMA, bei den Beaufsichtigten und den Prüfgesellschaften. Zudem muss die FINMA genügende Ressourcen für die Genehmigung nach Artikel 28a VE-FINMAG zur Verfügung haben. Ebenso ist es für die Prüfgesellschaften