Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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besteht, dass eine systemrelevante Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder wenn diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht erfüllt und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 25 Absatz 1 BankG wahrscheinlich werden kann, benachrichtigt die FINMA unverzüglich das EFD und die SNB. Um eine angemessene Vorbereitungszeit und Koordination der Krisenorganisation zu ermöglichen, erfolgt die Benachrichtigung der FINMA in einem möglichst frühen Stadium der entsprechenden Krise. Die FINMA fokussiert in ihrer Beurteilung insbesondere auf die bei der betroffenen SIB identifizierten Problemfelder und schätzt die potenziellen Auswirkungen von Handlungsoptionen auf die Bank ein. Diese Einschätzungen reicht sie dem EFD ein.

Absatz 3

Die SNB reicht dem EFD, nach der Benachrichtigung der FINMA gemäss Absatz 2, ihre Einschätzungen zur Krisensituation ein. Dabei fokussiert sich die SNB insbesondere auf die Auswirkungen eines Ausfalls der SIB auf die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem und schätzt die diesbezüglichen potenziellen Auswirkungen von Handlungsoptionen ein. Die Einschätzungen der SNB sowie diejenigen der FINMA nach Absatz 2 sollen dazu dienen, unterschiedliche Massnahmen zu prüfen und zu entwickeln. Falls das EFD zum Schluss kommt, dass eine staatliche Intervention notwendig ist, informiert es unverzüglich den Bundesrat und die EFK sowie in Abhängigkeit von der Dringlichkeit auch die parlamentarische Finanzdelegation.

Art. 54f Informationsaustausch mit anderen Behörden

Falls für die Prävention und/oder die Bewältigung einer Finanzkrise inländische Drittbehörden beigezogen oder informiert werden müssen, schafft Artikel 54f diese Möglichkeit. Die Anforderungen an die Vertraulichkeit gemäss Artikel 54j sind dabei einzuhalten. Der Artikel schafft insbesondere für das EFD die Möglichkeit, Informationen mit dem Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) zu teilen, da Cyberattacken und damit zusammenhängende (Infrastruktur-)Ausfälle die Finanzstabilität in der Schweiz gefährden könnten. Über das BACS hinaus kann die Weiterleitung von Informationen an weitere Behörden notwendig werden, beispielsweise an Vollzugs-, Aufsichts- oder andere Behörden wie die WEKO oder die Eidgenössische Finanzkontrolle, die Finanzdelegation oder im Falle einer Stabilitätsgefährdung der PostFinance an deren Eignerin, das Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).

Art. 54g Informationsaustausch zur Bewertung der Finanzstabilitätsrisiken des

Bundes

Artikel 32l Absatz 2 E-BankG337 (Geschäft 23.062) regelt bereits die Informationsweitergabe der FINMA und SNB an das EFD zwecks Bewertung der Risiken für den eid-

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