Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Kennzahlen zur Kapital- oder Liquiditätssituation eines Finanzmarktteilnehmers, zu bereits bezogener Liquiditätsunterstützung, Angaben aus Abwicklungsplänen, welche strategische Geschäftsgeheimnisse beinhalten, sowie Massnahmen (u. a. Verfügungen) der FINMA gegenüber Beaufsichtigten oder Individuen.

Absatz 1

Das EFD, die FINMA und die SNB unterstehen dem Amts- und Geschäftsgeheimnis. Die ausgetauschten Informationen müssen vom EFD, der FINMA und der SNB entsprechend ihren Informationssicherheitsvorgaben bestmöglich geschützt werden. Diese Pflicht gilt auch bei einer Weiterleitung an Dritte (vgl. Art. 54h VE-FINMAG), respektive für Informationen bei Dritten.

Absatz 2

Im Hinblick auf das Öffentlichkeitsgesetz ist im Fall der Behördenzusammenarbeit zur Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen festzuhalten, dass zwei der drei primär involvierten und in der Verantwortung stehenden Behörden explizit vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 BGÖ) sind. Die SNB verfügt über einen besonderen Status der Unabhängigkeit gegenüber Bundesrat und Bundesverwaltung (Art. 99 BV). Um diese Unabhängigkeit auch bei der Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen weiterhin zu gewährleisten, ist die SNB nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt. Die FINMA geniesst ebenfalls Unabhängigkeit in ihrer Aufsichtstätigkeit (Art. 21 Abs. 1 FINMAG) und ist in einem wirtschaftlich und politisch ausserordentlich sensiblen Bereich tätig. Deshalb sieht das Öffentlichkeitsgesetz auch für die FINMA eine Ausnahme vom Geltungsbereich vor. Müssten Beaufsichtigte, die SNB und die FINMA nun davon ausgehen, dass die von der SNB und der FINMA mit dem EFD geteilten Informationen sowie die Dokumentation der Sitzungen des Finanzstabilitätsrats und des Finanzstabilitätsausschusses unter das Öffentlichkeitsgesetz fallen und veröffentlicht werden, würde die Zusammenarbeit und der dafür unbedingt notwendige Informationsfluss wesentlich gestört. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der stark überwiegende Anteil an ausgetauschten Informationen zur Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen von der FINMA und der SNB als nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellten Institutionen stammen würde, soll im vorliegenden Kontext in Absatz 2 eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsgesetz vorgesehen werden. Für die Bundesverwaltung gilt grundsätzlich das Öffentlichkeitsprinzip, wobei im Einzelfall die Einsicht eingeschränkt oder aufgehoben werden kann (Art. 7 BGÖ). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn durch die Einsicht die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet (Abs. 1 Bst. f) oder Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können (Abs. 1 Bst. g). Da die SNB und die FINMA nicht dem Öffentlichkeitsprinzip unterstehen und für die Bundesverwaltung bereits im Einzelfall Ausnahmen möglich sind, wäre die vorgeschlagene pauschale Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip von beschränkter Wirkung. Die Notwendigkeit dieser Ausnahme wird deshalb im Hinblick auf die Botschaft im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse nochmals geprüft werden.