Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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erstrebenswert, diese Wechsel zu verteilen, da eine Mandatsübernahme mit einem gewissen Initialaufwand verbunden ist. Um einer starken Konzentration von Wechseln unmittelbar nach Inkrafttreten entgegenzuwirken und eine Ausnivellierung der Wechsel über die Dauer einer Wechselperiode von 14 Jahre zu erreichen, legt die FINMA innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten für sämtliche Beaufsichtigten risikoorientiert im Einzelfall den Wechselzeitpunkt in der ersten Wechselperiode fest.
4.8 Finanzmarktinfrastrukturgesetz
Art. 88 Abs. 1
Dieser Verweis wird angepasst, da die Artikel 37gbis– 37gquinquiesBankG neu als Artikel 52c – 52f VE-BankG in den vierzehnten b. Abschnitt («Rechtsschutz») verschoben werden.
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
In Artikel 145 FinfraG, der auf die Aufsichtsinstrumente des FINMAG verweist (Art. 29 Abs. 1, 30, 32, 34 und 35 FINMAG), ist Artikel 32a VE-FINMAG, der das Instrument der Zwangsgelder betrifft, zu ergänzen.
4.9 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004346
Art. 51 Abs. 3
Der derzeitige Wortlaut von Artikel 51 Absatz 3 VAG, der die Publikation betrifft, wird aufgrund der Änderung von Artikel 22 FINMAG aufgehoben. Denn von nun an werden dort alle Fragen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit gebündelt geregelt (Art. 22 Abs. 4 VE-BankG).
5 Auswirkungen
Die Auswirkungen dieser Vorlage werden detailliert in der separaten Regulierungsfolgenabschätzung347 aufgezeigt. Nachfolgend werden die Auswirkungen lediglich in Kurzform dargelegt.
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Vorlage beinhaltet keine direkten Mehrausgaben oder Mindereinnahmen für den Bund. Direkte Mehreinnahmen können aus dem Zwangsgeld und den pekuniären Verwaltungssanktionen der FINMA resultieren. Die Höhe dieser Mehreinnahmen lässt sich
346 SR 961.01
347 www.efd.admin.ch > Too Big To Fail.