Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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gegen alle Mitarbeitenden der Beaufsichtigten vorgehen kann, die durch eine schwere Verletzung des Aufsichtsrechts Gewinne erzielt oder Verluste vermieden haben.
In Anbetracht dieser Feststellungen wurden keine weiteren Varianten geprüft, da nur die vorgeschlagenen Änderungen diese Instrumente wirksamer machen würden.
Da diese Änderungen keine Kosten für die Banken verursachen, ist es nicht notwendig, für kleine und mittlere Unternehmen vereinfachte Regelungen im Sinne von Artikel 4 UEG vorzusehen.
Verfahrensdauer
In Bezug auf die Verfahrensdauer wurden mehrere Möglichkeiten geprüft, die Verfahren effizienter zu gestalten, darunter: der Ausschluss bestimmter Rechtsmittel (z. B. der Ausschluss der Beschwerde an das Bundesgericht); die Einschränkung der Beschwerdegründe (z. B. der Ausschluss der Rüge der Unangemessenheit bei Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht); die Einforderung des Rügeprinzips; die Einführung von Fristen im Vorverfahren oder im Beschwerdeverfahren; die Vorgabe, dass Beschwerden bei einem aus Expertinnen und Experten bestehenden Gericht eingereicht werden müssen; sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen bestimmte Verfügungen der FINMA.78 In Bezug auf diese letzte Möglichkeit wurde auch geprüft, ob ein Gericht im Falle einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen können sollte.
Der Adressatenkreis dieser Massnahme wurde ebenfalls geprüft. Zunächst sollte diese sich aufgrund der möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität auf SIBs beschränken.79 Es erschien jedoch angemessen, die Massnahme auf alle Banken auszuweiten, da die Beschwerden, denen die aufschiebende Wirkung entzogen werden soll, Massnahmen betreffen, die für alle Banken gelten (z. B. Frühinterventionsmassnahmen). Durch diese Verfahrensänderung sollen die betreffenden Massnahmen somit rascher Wirkung zeigen und die Interessen der Kundinnen und Kunden sowie die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte besser geschützt werden. Diese Änderung ist für die übrigen Banken auch deshalb von grosser Bedeutung, weil die Massnahmen deren angemessene Organisation und Stabilität sicherstellen sollen.
Daher sieht die vorgeschlagene Lösung vor, dass Beschwerden gegen bestimmte Verfügungen der FINMA – konkret jene zur Verschärfung der Mindestanforderungen an die Eigenmittel und die Liquidität, zur Stabilisierung einer SIB, zur Sicherstellung einer angemessenen Organisation und zur Entschärfung einer Situation mit erhöhten Risiken – keine aufschiebende Wirkung haben (Art. 55 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196880 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]). Damit die
78BBl 2024 1023, S. 310 ff.
79BBl 2024 1023, S. 310 ff.