Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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mehr Jahre verteilt und somit gesenkt. Gleichzeitig ermöglichen die 14 Jahre zwei volle Amtsperioden der leitenden Prüferin beziehungsweise des leitenden Prüfers, denn diese dürfen höchstens sieben Jahre ihr Amt ausüben (vgl. Art. 730a Abs. 2 OR).

Im Rahmen der Analysearbeiten wurde geprüft, ob die diversen Massnahmen im Prüfwesen nur auf SIBs angewendet werden sollen. Da die geplanten Anpassungen für die Aufsicht zentral sind und insbesondere auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Prüfgesellschaften und somit auf eine Stärkung der FINMA sowie des Revisionsmarkts abzielen, ist es zielführend, die Massnahmen für sämtliche Beaufsichtigten umzusetzen.

Die Empfehlung Nr. 18 der PUK fordert den Bundesrat auf zu prüfen, ob die Revisionsaufsicht über die SIBs allein bei der FINMA angesiedelt werden kann. Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) übt die Aufsicht über die Revisionsunternehmen gemäss dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 16. Dezember 200581 (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) aus. Ihrer Aufsicht unterstellt sind Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen nach RAG erbringen. Diese Dienstleistungen umfassen die Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen und Prüfungen, die nach Bundesrecht vorgenommen werden müssen (insbesondere die Rechnungsprüfung). Die RAB beaufsichtigt die Revisionsunternehmen als Ganzes, unabhängig davon, welche Dienstleistungen sie erbringen und unabhängig davon, welche Art von Bank (SIB bzw. nicht systemrelevante Bank) sie prüfen. Eine Ansiedlung der Revisionsaufsicht nur über SIBs bei der FINMA, würde den Koordinationsaufwand zwischen FINMA und RAB erhöhen, da die FINMA nur die Aufsicht über die aufsichtsrechtliche Prüfung bei SIBs wahrnehmen würde und nicht auch über die übrigen Prüftätigkeiten (insbesondere die Rechnungsprüfung). Die RAB bliebe weiterhin zuständig für die Aufsicht über die Rechnungsprüfung bei SIBs und für alle Prüftätigkeiten bei nicht systemrelevanten Banken. Die Aufsicht über die Revisionsunternehmen würde insgesamt ineffizient. Das Memorandum of Understanding (siehe Kapitel 1.4.2) unterstreicht die heutige Aufgabenteilung zwischen FINMA und RAB und stärkt die Zusammenarbeit. Eine teilweise Verschiebung der Aufsicht weg von der RAB zur FINMA ist deshalb gegenwärtig nicht angezeigt.

Die Anpassungen im Bereich des Prüfwesens sehen keine vereinfachten oder kostengünstigere Regelungen für kleine und mittlere Banken vor im Sinne von Artikel 4 UEG.

Geschäfte von grosser Tragweite

Die PUK respektive das Parlament beauftragte den Bundesrat, zu prüfen, wie die Bestimmung zu Geschäften von grosser Tragweite im FINMAG angepasst, erweitert oder allenfalls aufgehoben werden kann, um die Governance der FINMA hinsichtlich der Arbeitsbeziehung von Geschäftsleitung und Verwaltungsrat zu erleichtern.

Mit einer Aufhebung der Bestimmung in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b FINMAG würde die im Gesetz vorgesehene Rolle des Verwaltungsrates als das strategische Organ der

81 SR 221.302