Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Rechtsweggarantie effektiv gewahrt bleibt, haben die Banken weiterhin die Möglichkeit, beim Gericht um die aufschiebende Wirkung zu ersuchen. Da es sich jedoch um Massnahmen zur Risikominimierung handelt und diese rasch umgesetzt werden müssen, sollte das Gericht von der Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung zu gewähren, zurückhaltend Gebrauch machen.

Diese Massnahme verursacht keine zusätzlichen Kosten für die Banken, da durch eine raschere Umsetzung der Verfügungen hohe Folgekosten vermieden werden. Aus diesem Grund ist es nicht notwendig, für kleine und mittlere Unternehmen vereinfachte Regelungen im Sinne von Artikel 4 UEG vorzusehen.

Beschränkung der Erleichterungen bei Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften

Zur Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Erleichterungen bei Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen wurde als erstes eine äusserst strikte Umsetzung der Motionen geprüft, die eine obligatorische zeitliche Begrenzung sämtlicher Erleichterungen für SIBs vorsieht, ohne Rücksicht darauf, vor welchem Hintergrund und mit welcher Begründung die Erleichterungen gewährt wurden. Dazu wurde eine Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) durchgeführt, die ergab, dass mehrere SIBs von zeitlich unbegrenzten Erleichterungen profitieren. Insbesondere werden einer SIB aufgrund ihrer besonderen Struktur seit vielen Jahren gezielte Eigenmittel- und Liquiditätserleichterungen gewährt und eine zeitliche Begrenzung dieser Erleichterungen hätte erhebliche Konsequenzen sowohl für diese SIB als auch deren Aufsicht. Bei Wegfall der Erleichterungen müssten jegliche Anforderungen direkt bis auf Einzelinstitutsebene durchgesetzt werden. Für die FINMA hiesse dies, dass sie künftig jedes einzelne Institut der betreffenden Bankengruppe weitgehend individuell beaufsichtigen müsste. Für die Bankengruppe hätte dies weitreichende Folgen für die Gruppenorganisation und möglicherweise für das Geschäftsmodell. Angesichts der hohen Kosten, die eine strikte Umsetzung der Motionen mit sich bringen würde und die mutmasslich von den Motionen der PUK nicht angestrebt wurden, wurden verschiedene Alternativen geprüft.

Daher bestand die nächste geprüfte Alternative darin, für den oben genannten konkreten Fall eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung im Kontext von Artikel 4 Absatz 3 BankG zu schaffen. Die Prüfung erfolgte, da diese SIB von einer strikten Umsetzung der Motionen besonders betroffen wäre. Diese Alternative wurde allerdings nicht weiterverfolgt. Eine gesetzliche Regelung, die ein einzelnes Konstrukt ausdrücklich privilegiert, würde notwendigerweise selektiv ausgestaltet. Eine solche Regelung würde sich von einer prinzipienbasierten Ausgestaltung der Bankenregulierung entfernen und den erforderlichen Handlungsspielraum der Aufsicht unnötig einschränken. Das gilt umso mehr, als sowohl die zugrundeliegenden Rahmenbedingungen als auch die konkreten Risikogegebenheiten dynamischen Veränderungen unterworfen sind. Eine starre gesetzliche Verankerung könnte damit eine notwendige Neubeurteilung erschweren.

Als zweite Möglichkeit wurde geprüft, neben temporären Erleichterungen eine zusätzliche Kategorie von Ausnahmen vorzusehen, die für besondere Sachverhalte mit dauerhaft risikomindernder Wirkung gelten würde. Ein solcher Ansatz hätte es der Aufsicht