Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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ermöglicht, institutionelle oder strukturelle Konstellationen, die mit einer erhöhten Krisenresilienz verbunden sind, regulatorisch gesondert zu berücksichtigen und hierfür auch unbefristete Erleichterungen vorzusehen. Auch diese Alternative wurde verworfen. Die Einführung einer solchen abstrakten Kategorie stünde im Widerspruch zum Ziel der Gesetzesanpassung, den Umgang mit Erleichterungen transparenter zu gestalten und im Grundsatz eine zeitliche Begrenzung sicherzustellen.

Die nun vorgeschlagene Lösung verzichtet auf die Einführung zusätzlicher gesetzlicher Ausnahmetatbestände oder neuer Kategorien von Erleichterungen. Stattdessen wird der bestehende Rechtsrahmen präzisiert und durch zusätzliche Transparenz- und Überprüfungspflichten ergänzt.

Zu diesem Zweck wird Artikel 4 BankG mit einem neuen Absatz ergänzt, der die Gewährung von Erleichterungen an SIBs bestimmt. Für SIBs sind Erleichterungen künftig zeitlich zu begrenzen und öffentlich zu machen resp. – im Falle bestehender Erleichterungen – regelmässig zu überprüfen. Letzteres ist in den Übergangsbestimmungen zum Artikel 4 Absatz 3bisVE-BankG geregelt. Für nicht systemrelevante Banken soll die derzeitige Regelung unverändert bleiben.

Prüfwesen

In den Eckwerten hat der Bundesrat die Abschaffung der dualen Aufsicht für SIBs aufgrund des hohen zusätzlichen Ressourcenbedarfs bei der FINMA verworfen. Die zwecks Stärkung der Aufsicht geprüften alternativen Massnahmen einer Direktmandatierung der Prüfgesellschaften durch die FINMA sowie eine jährliche Genehmigung der Prüfgesellschaften durch die FINMA wurden verworfen. Letztere war in den Eckwerten des Bundesrates zur Änderung des Bankengesetzes noch vorgesehen. Die für diese Massnahmen durchgeführte Regulierungsfolgenabschätzung zeigt, dass eine Direktmandatierung aufgrund des Vergaberechts unverhältnismässigen Aufwand generieren und auch die jährliche Genehmigung zusätzliche Aufwände für die betroffenen Institute verursachen würde. Zudem träte eine solche Regel in Konkurrenz zum heutigen Artikel 28a Absatz 2 FINMAG, der es der FINMA erlaubt, in begründeten Fällen einen Wechsel der Prüfgesellschaft zu verlangen. An die Stelle einer jährlichen Genehmigung soll die Regel treten, wonach die FINMA den Beaufsichtigten den Wechsel der Prüfgesellschaft untersagen kann, wenn dieser dazu dient, die Zielsetzung der Aufsicht zu unterlaufen. Zu denken ist hier etwa an einen Wechsel, um eine detaillierte und strenge Prüfung durch die Prüfgesellschaft zu verhindern. Zudem wird neu festgehalten, dass die FINMA die Wahl einer neuen Prüfgesellschaft genehmigen muss. Heute ist bei einem Wechsel eine Informationspflicht vorgesehen (Art. 25 Abs. 2 FINMAG; Art. 13 Abs. 1 FINMA-PV).

Weiter wurde, wie ursprünglich in den Eckwerten des Bundesrates zur Änderung des Bankengesetzes vorgesehen, die Pflicht zum Wechsel der Prüfgesellschaft nach zehn Jahren geprüft, um die Unabhängigkeit der Prüfgesellschaft zu erhöhen. Die Regulierungsfolgenabschätzung hat gezeigt, dass viele Beaufsichtigte die zehn Jahre als zu kurz und mit zu hohen Kosten verbunden einschätzen. Deshalb soll die Rotationsdauer auf 14 Jahre erhöht werden. Dadurch werden die Kosten für die Einholung von Angeboten und die Einarbeitungszeit der neuen Prüfgesellschaft nach einem Wechsel auf