Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Bankkundengeheimnis) sowie hinsichtlich des Datenschutzes zugunsten der abtretenden Bank vorgesehen werden.

Diese Erleichterungen sollen auch gelten, wenn Kreditforderungen durch eine Bank

– beispielsweise im Rahmen sogenannter Asset Backed Securities oder Covered Bonds – an eine hierfür errichtete Zweckgesellschaft zur Besicherung von Schuldverschreibungen übertragen oder verpfändet werden, sofern diese Schuldverschreibungen durch die Bank ausschliesslich zum Zweck der Besicherung von Liquiditätsunterstützung der SNB genutzt werden. Schliesslich sind auch Erleichterungen bei der notwendigen Vorbereitung von Schuldbriefen als Sicherheiten für Liquiditätsunterstützung durch die SNB (Drittverwahrungslösungen) sowie bei der vereinfachten Umwandlung von im Grundbuch eingetragenen Papier- in Register-Schuldbriefen vorgesehen.

Die rechtlichen Anpassungen bezwecken, Hürden und Kosten für Banken für den Bezug von Liquiditätsunterstützung der SNB generell abzubauen. Eine weitergehende Vereinfachung oder kostengünstigere Variante für die kleinen und mittleren Banken im Sinne von Artikel 4 UEG ist nicht möglich.

1.2.4 Stabilisierungsplanung und Abwicklung

Um die Rechtssicherheit bei einem Bail-in weiter zu verbessern, wurde die explizite Einführung von Abwicklungszielen analysiert. In der EU ist für eine Bank am PONV (Point of non-viability) grundsätzlich der Konkurs vorgesehen, ausser es liegt ein öffentliches Interesse (z. B. Sicherung der Finanzstabilität) für ein Abwicklungsverfahren vor (vgl. Art. 32 der Richtlinie 2014/59/EU88[Bank Recovery and Resolution Directive, BRRD]). In der Schweiz hingegen steht eine Sanierung (neu Abwicklung) bei Aussicht auf Erfolg allen Banken offen und wird vor der Eröffnung eines Konkursverfahrens von der FINMA geprüft (Art. 33 Abs. 1 BankG). Eine Einschränkung der Anwendbarkeit einer Abwicklung auf grössere Banken wurde weder von der PUK noch vom Bundesrat erwogen. Entsprechend wurde auf eine Einführung des EU-Ansatzes verzichtet. Neu werden aber dennoch Ziele eingeführt (vgl. Art. 28 Abs. 2 VE-BankG). Diese Ziele sind so ausgestaltet, dass die Abwicklung nach wie vor allen Banken offensteht. Zudem wurden die Ziele nicht auf die Eröffnung eines Abwicklungsverfahrens, sondern auf die Ausgestaltung und Durchführung der Abwicklung ausgerichtet.

Um sicherzustellen, dass in einer Abwicklung verschiedene Abwicklungsoptionen umsetzbar sind, soll die Option eines geordneten Marktaustritts rechtssicherer ausgestaltet werden. Dabei wurde eine minimale Variante verworfen, wonach einzig der Begriff «geordneter Marktaustritt» in Artikel 28 BankG ergänzt worden wäre. Stattdessen wurden weitere punktuelle Anpassungen ergänzt, da sich der geordnete Marktaustritt von einer «Restrukturierung und Weiterführung» deutlich unterscheidet. So muss der rechtliche Rahmen sicherstellen, dass ein Abwicklungsverfahren bei einem geordneten

88 Richtlinie 2014/59/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 173/190 vom 12. Juni 2014.