Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Diese Alternative wurde aus mehreren Gründen nicht weiterverfolgt: Einerseits lässt sich der bisherige Pfandregisteransatz gemäss Pfandbriefgesetz nicht direkt auf die SNB übertragen, sondern müsste konzeptionell von Grund auf neu erarbeitet und auf Basis einer umfassenden neuen gesetzlichen Grundlage angepasst werden. Die Einholung der Zustimmung der Bankkundin oder -kunden durch Aufnahme von Übertragungsklauseln in laufende Hypothekarkreditverträge wäre auch mit einem Pfandregisteransatz weiterhin notwendig, unter anderem um einen Verstoss gegen das Bankkundengeheimnis zu vermeiden. Darüber hinaus müsste ein solches neuartiges Pfandregister operativ gänzlich neu aufgebaut werden. Dies wäre sowohl für Banken als auch für die SNB zeit- und ressourcenintensiv. Der laufende Betrieb würde sich ebenfalls als aufwendig erweisen. Demgegenüber ist im Hypothekarbereich das Programm «Liquidität gegen hypothekarische Sicherheiten» (LGHS) der SNB bereits operativ in Betrieb und wird mit der weiter unten beschriebenen gewählten Lösung zielgerichtet und mit weniger weitgehenden gesetzlichen Massnahmen gestärkt. Das bestehende Programm «Liquidität gegen hypothekarische Sicherheiten»86 basiert auf bekannten Konzepten des allgemeinen Obligationen- und Sachenrechts, die in der Wirtschaftspraxis breit Verwendung finden. Es dient der Rechtssicherheit, wenn die SNB für die Besicherung ihrer Liquiditätsunterstützung weiterhin bestehende, bekannte und getestete (etablierte Rechtsprechung) privatrechtliche Lösungen verwendet.

Floating Charge

Eine Floating Charge («schwebende Last») ist eine Sicherheit, die in einigen Rechtsordnungen des Common Law existiert (z. B. im Vereinigten Königreich, in Australien, Hongkong und Singapur). Um eine Forderung zu sichern, bestellt eine Kreditnehmerin (z. B. eine Bank) eine «schwebende Last», indem sie ihr gesamtes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen (oder Teile davon) zugunsten des Kreditgebers (z. B. eine Zentralbank) belastet. Eine Floating Charge wird in der Regel durch den Abschluss eines Sicherungsvertrags und die Eintragung in ein öffentliches Register begründet. Eine «schwebende Last» ist nicht auf bestimmte, spezifisch identifizierte Vermögenswerte beschränkt. Die als Sicherheit dienenden Gegenstände werden allgemein umschrieben. Sodann bleibt der Kreditnehmer Eigentümer der belasteten Güter. Auch der Besitz oder die Verfügungsmacht bleiben beim Kreditnehmer. Diese Alternative wurde aus mehreren Gründen nicht weiterverfolgt:

Das Konzept steht mit dem im Schweizer Recht stark verankerten Spezialitätsprinzip (Bestimmtheitsgrundsatz) und dem Publizitätsprinzip im Widerspruch. Demnach sind Sicherungsrechte grundsätzlich nur an einzelnen individualisierten Sachen und Rechten zulässig und müssen für Dritte sichtbar sein. Zur Einführung einer Floating Charge für die Liquiditätssicherung von Banken müsste daher eine umfassende, spezialgesetzliche Regelung für Banken geschaffen und gleichzeitig das übrige privatrechtliche Sicherheitenregime ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass eine Anpassung des Bankengesetzes nicht ausreichen würde, um das Konzept der Floating Charge einzuführen. Um ein solches Rechtsinstitut zu schaffen, müsste von den heutigen Prinzipien des schweizerischen Sachenrechts abgewichen werden. Der

86 Vgl. hierzu auch die Ausführungen zu den entsprechenden Bestimmungen des gewählten Lösungsansatzes im Bankengesetz (Ziff. 4.1).