Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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1.2.3 Liquiditätssicherung in der Krise

Bekanntgabeaufschub bei Liquiditätsunterstützung durch eine Zentralbank

Betreffend Stigmatisierung der Liquiditätsunterstützung durch eine Zentralbank wurde als alternativer Ansatz die Regulierung der Europäischen Union analysiert. Die Übernahme der Regelung nach Artikel 17 (5) der Marktmissbrauchsverordnung (MAR)84 in der Schweiz wurde jedoch aus Gründen der Praktikabilität verworfen, da gemäss Artikel 17 (5) MAR der Bekanntgabeaufschub einer behördlichen Genehmigung bedarf. Der Gesetzes-Vorentwurf sieht nun die explizite Möglichkeit eines Bekanntgabeaufschubs im Zusammenhang mit einer Liquiditätsunterstützung durch eine Zentralbank im Interesse und in der Verantwortung des Emittenten vor ohne Involvierung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt, solange die Geheimhaltung dieser Insiderinformation sichergestellt werden kann. Die gewählte Lösung in Artikel 5a VE-BankG knüpft an die geltende Selbstregulierung der Börsen an und erhöht die Rechtssicherheit und Flexibilität für die betroffene Bank. Zusätzlich erhält die FINMA in den Artikeln 24 Absatz 2 und 26 Absatz 2 VE-BankG explizit die Möglichkeit zur Anordnung eines Bekanntgabeaufschubs bei Frühinterventions- und Schutzmassnahmen.

Die Möglichkeit des Bekanntgabeaufschubs nach Artikel 5a VE-BankG betrifft grundsätzlich sämtliche Banken, welche an einer Börse kotiert sind. Es besteht für (kotierte) mittlere und kleine Banken kein Bedarf für eine vereinfachte und kostengünstigere Regelung im Sinne von Artikel 4 UEG.

Erleichterte Übertragung von Kreditforderungen sowie erleichterte Bestellung und Verwertung von Sicherheiten im Zusammenhang mit einer Liquiditätsunterstützung der SNB

Es wurden verschiedene gesetzliche Anpassungen geprüft, welche die Übertragung von Sicherheiten an die SNB zur Besicherung von Liquiditätsunterstützung der SNB vereinfachen könnten.

Pfandregisteransatz

Die parlamentarische Initiative Meier Andreas (25.411) schlägt «eine Regelung für die Übertragung von Sicherheiten im Rahmen der SNB-Programme (ELA/LGHS) zur Liquiditätshilfe für Banken in Krisensituationen» vor, welche sich am Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193085 (PfG) orientieren solle. Mit dieser Alternative hätten Banken die Möglichkeit, ihre hypothekarischen Sicherheiten mittels Eintrags in ein noch zu schaffendes Register zu verpfänden. Bei dieser Alternative wäre aufgrund des Eintrags ins Pfandregister keine Übergabe der Sicherheiten erforderlich.

84Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,

2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, ABl. L 173/1 vom 16. Juni 2014.

85 SR 211.423.4