Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Marktaustritt länger andauern kann und dass die Übertragungsinstrumente in jeder Abwicklungsoption anwendbar sind (Art. 30 Abs. 1 VE-BankG und zugehörige Erläuterungen).
Im Rahmen der Neuberechnung des Wertausgleichs für Aktionärinnen und Aktionäre bei einem Bail-in (Art. 31c BankG) wurde auch der EU-Ansatz geprüft. In der EU kann bei einem Bail-in auf die Abschreibung des Gesellschaftskapitals verzichtet und das Aktionariat durch die in neue Aktien gewandelten Bail-in-Anleihen verwässert werden (Art. 47 Abs. 1 BRRD). Es hat sich aber gezeigt, dass die damit verbundene Bewertung im Vergleich zur heutigen Regelung nicht zur angestrebten einfacheren Berechnung führt. Entsprechend wurde der EU-Ansatz verworfen und der Wertausgleich wird neu auf die Konkursdividende beschränkt (Art. 30bbisVE-BankG).
In diesem Zusammenhang wurde auch der Bewertungsansatz in der EU analysiert, bei dem am Abwicklungswochenende eine provisorische und erst zu einem späteren Zeitpunkt eine definitive Bewertung erstellt wird. Aufgrund der fehlenden Finalität der Entscheidungen und der damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Unsicherheit wurde hier am Schweizer Ansatz festgehalten und die relevanten Bewertungen werden weiterhin am Abwicklungswochenende erstellt. Alle Bestimmungen zur Bewertung wurden präzisiert und in einem zentralen Artikel zusammengefügt (vgl. Art. 29a VE-BankG).
Bezüglich Stabilisierungsplanung und dem Abwicklungsplan sind die Vorgaben der PUK und des Bundesrates spezifisch genug, so dass keine weiteren Alternativen in Erwägung gezogen wurden.
Die Bestimmungen zum Abwicklungsregime betreffen zwar alle Banken, kommen aber erst in einer akuten Krise zur Anwendung. Für nicht systemrelevante Banken ergibt sich daraus kein Aufwand im laufenden Betrieb. Die Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung betreffen nur die SIBs. Entsprechend sind mittlere und kleinere Banken nicht betroffen und es besteht für sie eine gemäss Artikel 4 UEG kostengünstige Regelung.
TPO
Im Rahmen der Anpassungen bei den Übertragungsinstrumenten wurde auch geprüft, ob im Schweizer Rechtsrahmen die Möglichkeit eingeführt werden soll, dass eine staatliche Stelle eine Bank oder Teile davon temporär übernehmen könnte (Temporary Public Ownership, TPO). Die Prüfung zur Einführung einer TPO wurde auch vom Parlament verlangt (Postulat 25.4184).
Bei einer TPO handelt es sich gemäss Financial Stability Board (FSB)89 und gemäss den im Rechtsrahmen einzelner Jurisdiktionen bestehenden Beispielen um eine befristete vollständige oder teilweise staatliche Eigentümerstellung bei einem Finanzinstitut oder einzelnen Einheiten desselben (insbesondere solchen mit systemrelevanten
89 www.fsb.org > FSB > Publications > Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions, 25. April 2024, S.13.