Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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BRRD134 veröffentlicht. Nach dieser Bestimmung kann sich eine Intervention sowohl auf quantitative als auch auf qualitative Kriterien stützen. Die quantitativen Kriterien gehen hauptsächlich aus dem Score der Bank hervor, d. h. aus einer Punktzahl zwischen 1 und 4, die auf der Grundlage des Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) vergeben wird. Der SREP-Score bewertet insbesondere das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie, die Governance, das Kapital und die Liquidität. Eine Intervention kann sich auch auf Key Risk Indicators (KRIs) stützen, z. B. bei signifikanten Veränderungen oder bei Anomalien, die im Rahmen der Überwachung der beim SREP verwendeten Indikatoren festgestellt werden. Statt auf diesen vorwiegend quantitativen Kriterien kann eine Intervention auch eher auf qualitativen Kriterien beruhen, also auf anderen signifikanten Veränderungen (bspw. einem bedeutenden operationellen Risiko).135 Wenn die Interventionskriterien erfüllt sind, muss die Behörde die Situation abklären und entscheiden, ob sie Frühinterventionsmassnahmen ergreift, und ihre Entscheidung dokumentieren.136 Der Behörde steht ein breites Spektrum von Massnahmen zur Verfügung: Sie kann insbesondere anordnen, dass die Massnahmen des Sanierungsplans umgesetzt werden, eine Generalversammlung einberufen, eine Änderung der Geschäftsstrategie des Instituts verlangen sowie die Entlassung oder Ersetzung eines oder mehrerer Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung verlangen usw. (Art. 27 Abs. 1 Bst. a, c, d und f BRRD). Die EU-Gesetzgebung zur Finanzaufsicht und Frühintervention weist jedoch einige Doppelspurigkeiten auf. Mehrere Gesetze enthalten ähnliche Massnahmen, die Kriterien für deren Anwendung sind jedoch unterschiedlich (z. B. Art. 27 Abs. 1 BRRD, Art. 104 Abs. 1 CRD137 und Art. 16 Abs. 2 SSMR138). Die Aufsichtsbehörden können somit nicht nur gestützt auf die Frühinterventionsbestimmung (Art. 27 BRRD), sondern auch im Rahmen der laufenden Aufsicht auf der Grundlage von quantitativen und qualitativen Kriterien (Art. 102 Abs. 1 CRD und Art. 16 Abs. 1 SSMR) mit einer breiten Palette von Massnahmen intervenieren. So können sie beispielsweise von den Instituten verlangen, dass diese
134 www.eba.europa.eu > Sites > Document library > Publications > Reports > 2021 > Report on the application of early intervention measures in the European Union in accordance with articles 27–29 of the BRRD.
135 www.eba.europa.eu > Sites > Document library > Publications > Reports > 2021 > Report on the application of early intervention measures in the European Union in accordance with articles 27-29 of the BRRD, S. 9.
136 www.eba.europa.eu > Sites > Document library > Publications > Reports > 2021 > Report on the application of early intervention measures in the European Union in accordance with articles 27-29 of the BRRD, S. 11. www.bis.org > About > Financial Stability Institute > Publications > FSI Insights No 6, 03.04.2018, S. 34–36.
137 Richtlinie 2013/36/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. L 176/338 vom 27. Juni 2013.
138 Verordnung (EU) Nr.1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. L 287/63 vom 29. Oktober 2013.