Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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zufügen würde.154 Für die anderen Arten von Verfügungen kann die EZB die Veröffentlichung beschliessen.155 In Frankreich veröffentlicht die Finanzmarktbehörde (AMF) ihre Sanktionsverfügungen. Sie hat die Möglichkeit, die Veröffentlichung unter gewissen Umständen zu verschieben oder zu anonymisieren.156 In Deutschland ist es ähnlich: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlicht ihre Verfügungen über Massnahmen und Sanktionen.157
Sowohl die EZB als auch die nationalen Behörden verfügen über die Befugnis, pekuniäre Verwaltungssanktionen zu verhängen. Die EZB kann Bussen verhängen,158 wenn eine Bank direkt gegen EU-Recht verstösst. Diese betragen maximal 10 Prozent des gesamten Jahresumsatzes. Sie können nur gegen juristische Personen verhängt werden. Sanktionen gegen natürliche Personen liegen in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die AMF kann z. B. pekuniäre Verwaltungssanktionen gegen juristische und natürliche Personen anordnen. Bei juristischen Personen betragen die Sanktionen bis zu 15 Prozent159 des gesamten Jahresumsatzes. Die BaFin kann ebenfalls pekuniäre Verwaltungssanktionen gegen natürliche und juristische Personen verhängen. Bei juristischen Personen können sie bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes oder 5 Millionen Euro betragen.160
Ein Instrument der gütlichen Einigung gibt es in der EU auf zentraler Ebene im Bereich der Bankenaufsicht nicht. Einige nationale Behörden verfügen jedoch über ähnliche Mechanismen, insbesondere bei Marktmissbrauch. In Frankreich verfügt die AMF beispielsweise über das im französischen Währungs- und Finanzgesetz161 vorgesehene Verfahren der Composition Administrative, das es ihr ermöglicht, den Abschluss einer Vereinbarung vorzuschlagen. Die italienische Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (CONSOB) verfügt über ein ähnliches Instrument, nämlich das Impegni-Verfahren. Dieses Verfahren ermöglicht es ihr, die von der oder dem Beaufsichtigten eingegangenen Verpflichtungen für verbindlich zu erklären, und sieht die Möglichkeit vor, das Verfahren im Falle der Nichterfüllung wieder zu eröffnen.162
Die EZB ist aufgrund des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und der Verordnung über das Recht der EZB, Sanktionen zu verhängen,163 befugt, Zwangsgelder
154 www.eur-lex.europa.eu > Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (SSM) > Art. 132
155 www.eur-lex.europa.eu > Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union > Art. 132 (2)
156 www.legifrance.gouv.fr > Droit national en vigueur > Codes > Code monétaire et financier > Sous-section 5: Sanctions (Articles L621–15 à L621-17-1-1.
157 www.gesetze-im-internet.de > Kreditwesengesetz > 60.
158 www.bankingsupervision.europa.eu >Activities > Sanctions
159 www.legifrance.gouv.fr > Droit national en vigueur > Codes > Code monétaire et financier > Sous-section 5: Sanctions (Articles L621-15 à L621-17-1-1).
160 www.gesetze-im-internet.de > Kreditwesengesetz > 56.
161 www.legifrance.gouv.fr > Droit national en vigueur > Codes > Code monétaire et financier > Sous-section 4bis: Composition administrative (Article L621-14-1).
162 www.brocard.it > Fonti > Testo unico delle disposizioni in materia di intermediazione finanziaria > Parte V-Sanuioni > Titolo II bis-Disposizioni comuni > Articolo 196 ter.
163 https://eur-lex.europa.eu > EUROPA > Eur-Lex home > Regulation – 2532/98 – EN – EUR-Lex > Article 2.