Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Untersuchungen relevanten Dokumente, Aufzeichnungen und Informationen anzufordern.

Die Financial Action Task Force149 (FATF) sieht weder eine ausdrückliche Pflicht zur systematischen Veröffentlichung von Verfügungen noch einen normativen Rahmen für gütliche Einigungen oder Zwangsgelder vor. Ihre Empfehlung 35 gibt jedoch vor, dass die zuständigen Behörden gegen juristische und natürliche Personen eine Reihe von wirksamen, verhältnismässigen und abschreckenden Sanktionen, inklusive Verwaltungsbussen, verhängen können. Gemäss Empfehlung 27 sollen die Aufsichtsbehörden die Befugnis haben, die Einhaltung von Vorschriften zu überwachen und durchzusetzen, indem sie die Finanzinstitute unter Androhung von Sanktionen dazu zwingen, umfassend mitzuwirken und alle erforderlichen Informationen zu übermitteln. Zwangsgelder werden zwar nicht ausdrücklich erwähnt, die Forderung nach wirksamen Zwangsmassnahmen eröffnet jedoch die Möglichkeit, sie als Compliance-Instrument einzusetzen.150

Es gibt auch keinen internationalen Standard im Bereich der Auskunfts- und Meldepflicht der Beaufsichtigten gegenüber den Aufsichtsbehörden. Das BCBS äussert sich nicht konkret zu dieser Pflicht, obwohl sie implizit in Grundsatz 29 verankert ist.151 Danach müssen die Banken über angemessene Strategien und Verfahren im Zusammenhang mit Betrug verfügen und den Aufsichtsbehörden gegenüber Auskünfte erteilen. Die IOSCO beschränkt sich darauf, die Zusammenarbeit und den Austausch öffentlicher und nicht öffentlicher Informationen zwischen den in- und ausländischen Regulierungsbehörden festzuschreiben (Grundsätze 13–15).152

EU

Was die Information der Öffentlichkeit betrifft, veröffentlicht die Europäische Zentralbank (EZB) all ihre Sanktionsverfügungen, und zwar unabhängig davon, ob gegen sie Beschwerde eingelegt worden ist oder nicht.153 Sie hat die Möglichkeit, auf eine derartige Veröffentlichung zu verzichten, wenn diese die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden oder dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen einen unverhältnismässigen Schaden

149 https://fatf-gafi.org > Home > Publications > The FATF Recommendations.

150 https://fatf-gafi.org > Home > Publications > The FATF Recommendations > Recommendation > 27 und 35.

151 www.bis.org > BCBS > Publications > Basel Committee on Banking Supervision Core - Principles for Effective Banking Supervision, zuletzt geändert 06.2023.

152 www.bis.org > FSI > Financial Stability Institute - Overview > FSI Connect - IOSCO Principles – Executive Summary, zuletzt geändert 04.2024.

153 www.eur-lex.europa.eu > Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 > Art. 18 (6)