Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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aufzuerlegen.164 In Frankreich sieht die Verwaltungsprozessordnung165 Zwangsgelder als Vollstreckungsinstrument vor. In Deutschland kann die BaFin die Massnahmen, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse beschliesst, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 2 500 000 Euro.166

In der EU sind juristische Personen auskunfts- und meldepflichtig und können natürliche Personen mitwirkungspflichtig sein.167 Diese Pflichten sind durch Grund- und Konventionsrechte eingeschränkt, z. B. durch die Selbstbelastungsfreiheit, das Schweigerecht, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit168 sowie andere Rechtsvorschriften wie das Berufsgeheimnis von Anwältinnen und Anwälten169. Im französischen Recht werden die im Währungs- und Finanzgesetz vorgesehenen Mitwirkungspflichten unter Beachtung der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Garantien durchgesetzt.170 In Artikel 9 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 ist das Recht auf Schweigen festgehalten.171 In Finanzangelegenheiten kann vom Schweigerecht während einer Kontrolle nicht Gebrauch gemacht werden, sondern erst, wenn diese abgeschlossen ist und ein Verfahren vor der Commission des Sanctions eingeleitet wurde.172 In Deutschland unterstehen die Institute Auskunfts- und Meldepflichten. Unter bestimmten Voraussetzungen holt die BaFin umfangreiches Informationsmaterial über aufsichtsrelevante Sachverhalte ein, um klärungsbedürftige Sachverhalte zu überprüfen.173 Im Inland darf die BaFin von allen beaufsichtigten Instituten sowie von deren Beschäftigten und den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlage der Bücher und sonstigen Unterlagen verlangen.

Was das Berufsverbot betrifft, kann die BaFin in Deutschland bei schweren Verletzungen des Aufsichtsrechts gegen jede Person ein Verbot der Ausübung einer leitenden Funktion in einem Institut verhängen, insbesondere wenn die betreffende Person ihr Fehlverhalten trotz einer Verwarnung fortsetzt. Je nach Schwere der Verletzung kann insbesondere im Wiederholungsfall das Berufsverbot dauerhaft

164 https://eur-lex.europa.eu > EUROPA > Eur-Lex home > Regulation – 1024/2013 – EN – SSM Regulation – EUR-Lex > Article 18 (7).

165 www.legifrance.gouv.fr > Droit national en vigueur > Codes > Code de justice administrative > Titre Ier: Principes (Articles L911-1 à L911-10 > Article L911-7.

166 www.gesetze-im-internet.de > Findag > 17 (1).

167 Richtlinie 2013/36/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. L 176/338 vom 27. Juni 2013.

168 Charta der Grundrechte der europäischen Union 2016, ABl. C 202 vom 7. Juni 2016.

169 Verankert durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) (Rechtssache C-550/07; P, Akzo Nobel Chemicals Ltd, Urteil vom 14. September 2010) und die nationalen Gesetzgebungen der EU-Mitgliedstaaten).

170 www.legifrance.gouv.fr > Droit national en vigueur > Codes > Code monétaire et financier.

171 www.legifrance.gouv.fr > Droit national en vigueur > Codes > Constitution > Déclaration des droits de l'homme et du citoyen de 1789.

172 www.legifrance.gouv.fr > Publications officielles > Journal officiel > Décision n° 2025-1164 QPC du 26 septembre 2025.

173 www.gesetze-im-internet.de > Kreditwesengesetz > § 44–44c KWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51). 70/265