Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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(zumindest vorläufig) eine Partnerschaft ohne eine solche Bindungswirkung wünschen. Dies betrifft insbesondere zwei Personengruppen: einerseits junge Paare, die (noch) nicht heiraten möchten, und andererseits Paare, die erst in einem fortgeschrittenen Lebensabschnitt zusammenfinden und bewusst auf eine (erneute) Eheschliessung verzichten. Für Paare, die eine spätere Heirat in Betracht ziehen, kann der PACS als Vorstufe zur Ehe dienen.
Mit Blick auf die Rechtswirkungen soll der PACS näher beim Konkubinat als bei der Ehe liegen. Entsprechend sind im Vorentwurf für den PACS nur in einzelnen Bereichen eheähnliche Rechtswirkungen vorgesehen, während das Paar in allen anderen Bereichen den Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartnern gleichgestellt wird (vgl. dazu Ziff. 4.5.1 und 4.5.2). Die Ehe bleibt die stärkste Bindungsform.
Mit der Einführung des PACS soll laufenden und künftigen politischen Diskussionen über die Rechtsstellung von Konkubinatspartnerinnen und -partnern in anderen Rechtsbereichen, namentlich in den Bereichen Namensrecht,68 Steuerrecht,69 Alters- und Hinterlassenenversicherung70 und Fortpflanzungsmedizin,71 nicht vorgegriffen werden.
4.1.1 Mehr Rechtssicherheit als im Konkubinat
Der PACS soll im Vergleich zum Konkubinat mehr Rechtssicherheit bieten: Für Paare, die im Konkubinat leben, besteht eine gewisse Schwierigkeit zu erkennen, ob und welche Rechtswirkungen ihre Lebenspartnerschaft entfaltet. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Rechtswirkungen nur punktuell in verschiedenen Rechtsnormen geregelt sind und die Voraussetzungen (z.B. Beziehungsdauer) zur Erzeugung dieser Wirkungen je nach Rechtsgebiet unterschiedlich sein können (vgl. Ziff. 1.2.1). Auch haben Konkubinatspaare zum Teil falsche Vorstellungen über die Wirkungen ihrer Partnerschaft, was im Trennungsfall und im Todesfall wesentliche Folgen haben kann.72 Zwar hat ein unverheiratetes Paar die Möglichkeit, das Zusammenleben sowie auch die Folgen einer Trennung vertraglich zu regeln. Allerdings
68 Vgl. hierzu insb. die Parlamentarische Initiative 17.523 «Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat»: www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäfte > 17.523.
69 Vgl. hierzu insbesondere die laufenden Debatten über die Ehepaar- und Familienbesteuerung: www.estv.admin.ch > Die ESTV > Steuerpolitik STP > Aktuelle steuerpolitische Dossiers > Ehepaar- und Familienbesteuerung.
70 Siehe dazu insb. die laufenden Bestrebungen zur Anpassung der Witwen- und Witwerrenten: www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV Reformen & Revisionen > Anpassung der Witwen- und Witwerrenten. Zum aktuellen Stand siehe auch die Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) vom 21. Oktober 2025, abrufbar unter www.parlament.ch > Organe > Sachbereichskommissionen > Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit > Medienmitteilungen > SGK-S > SGK-S vertieft Arbeiten zu Hinterlassenenrenten, Finanzierung der 13. AHV- Rente und Digitalisierung im Gesundheitswesen.
71 Siehe hierzu die Ausführungen zu diesem Thema sowie zur letzten Revision unter www.bag.admin.ch > Themen > Fortpflanzungsmedizin.
72 Siehe Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 31.