Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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werden Konkubinatsverträge – wie der Bundesrat in seinem Bericht zum Konkubinat feststellte – nur selten abgeschlossen.73 Auch ist es für das Paar in verschiedenen Bereichen nicht möglich, durch Vertrag eine Rechtsstellung zu erlangen, die mit derjenigen eines Ehepaares vergleichbar ist.74 Insbesondere können die Wirkungen gegenüber Dritten nur begrenzt auf dem Vertragsweg erzielt werden.75

Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung): Mit Einführung des PACS soll den Partnerinnen und Partnern die Möglichkeit gewährt werden, sich für eine nichteheliche Lebenspartnerschaft zu entscheiden, die im Vergleich zum Konkubinat klar festlegt, ab welchem Zeitpunkt sie welche Rechtswirkung erzeugt: Durch Begründung des PACS mit öffentlich beurkundetem Vertrag, liegt (wie bei der Ehe) ein klar definierter Zeitpunkt vor, in dem das Paar die Partnerschaft mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten eingeht. Indem die Rechte und Pflichten ihrerseits zudem gesetzlich geregelt werden (Ziff. 4.1.3), bietet der PACS überdies Gewissheit darüber, welche Rechtsfolgen mit dieser Form des Zusammenlebens verbunden sind. Damit soll das Paar im Vergleich zum Konkubinat mehr Rechtssicherheit haben.

Variante 2 zu Art. 4–6 (Begründung beim Zivilstandsamt): Mit Einführung des PACS soll den Partnerinnen und Partnern die Möglichkeit gewährt werden, sich für eine nichteheliche Lebenspartnerschaft zu entscheiden, die im Vergleich zum Konkubinat klar festlegt, ab welchem Zeitpunkt sie welche Rechtswirkung erzeugt: Durch Begründung des PACS beim Zivilstandsamt liegt (wie bei der Ehe) ein klar definierter Zeitpunkt vor, in dem das Paar die Partnerschaft mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten eingeht. Indem die Rechte und Pflichten ihrerseits zudem gesetzlich geregelt werden (Ziff. 4.1.3), bietet der PACS überdies Gewissheit darüber, welche Rechtsfolgen mit dieser Form des Zusammenlebens verbunden sind. Damit soll das Paar im Vergleich zum Konkubinat mehr Rechtssicherheit haben.

Soweit das PACS-Gesetz oder andere Bundesgesetze nichts anderes vorsehen, sollen für Paare in formeller Lebenspartnerschaft die Bestimmungen zur faktischen Lebensgemeinschaft sinngemäss anwendbar sein (Art. 2 VE-PACSG). Durch diesen Verweis soll sichergestellt werden, dass die für das Konkubinat geltenden Rechtswirkungen bei Paaren, die durch einen PACS verbunden sind, ebenfalls gelten, und überdies direkt eintreten, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen an die Konkubinatsbeziehung erfüllt sind (vgl. Ziff. 4.5.1).

Im Weiteren können die Paare durch Vorweisen einer Bestätigung der Zivilstandsbehörde (vgl. Art. 6 VE-PACSG) in einfacher Weise gegenüber Dritten (Behörden wie Privaten) nachweisen, dass für sie die Rechtswirkungen des PACS gelten und sie die entsprechenden Rechte haben: Das kann insbesondere bei Spitalbesuchen, Behördengängen, Vertragsschlüssen oder beim Zugang zu Auskünften (z.B. über den Gesundheitszustand) Klarheit schaffen, Erleichterung erwirken und – sowohl den Partnerinnen und Partnern als auch den Dritten – Rechtssicherheit bieten (vgl. dazu auch

73 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 33.

74 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 32.

75 Siehe Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 31.