Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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gleichgeschlechtliche Paare, die der Ehe sehr nahesteht. Hinzu kommt, dass das Partnerschaftsgesetz an Bedeutung verloren hat und nur noch eine gewisse Zeit in Kraft sein wird (vgl. Ziff. 1.1).

Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung)

4.2 Begründung durch öffentliche Beurkundung

Bei der Begründung des PACS ist zentral, dass die Partnerinnen und Partner die formelle Lebenspartnerschaft nicht mit der Ehe verwechseln und sich bewusst sind, dass diese Partnerschaft im Vergleich zur Ehe wesentlich weniger weitgehende Rechtswirkungen zeitigt. Um diesem Aspekt Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, dass der PACS – anders als die Ehe – nicht vor dem Zivilstandsamt, sondern vor einer Notarin oder einem Notar (analog einem Ehevertrag nach Art. 184 ZGB) in Form einer öffentlichen Beurkundung im Sinne von Artikel 55 SchlT ZGB begründet wird. Das Zivilstandsamt bleibt aber dennoch involviert, indem es für die Eintragung des PACS, die Ausstellung der Eintragungsbestätigung sowie die Auflösung zuständig ist (vgl. Art. 6 und 18 VE-PACSG).

Für den Abschluss des PACS ist die öffentliche Beurkundung aus den nachfolgenden Gründen vorzuziehen:

– Die Begründung des PACS durch öffentliche Beurkundung stellt sicher, dass die betroffenen Paare durch die Notarin oder den Notar umfassend über die (im Vergleich zur Ehe begrenzten) rechtlichen Wirkungen des PACS aufklärt werden. Notarinnen und Notare sind gestützt auf ihre Rechtsbelehrungspflicht von Bundesrechts wegen verpflichtet, die Parteien über die Wirkungen von öffentlich beurkundeten Rechtsgeschäften und damit auch des PACS aufzuklären (vgl. die Erläuterungen zu Art. 5 VE-PACSG in Ziff. 5.1.2). Sie sind zudem auch geeignet, um die inhaltlichen Rechtsfragen in Bezug auf den PACS und die Ehe (insb. in den Bereichen Erbrecht, Güterrecht, Vorsorge, Steuerrecht) mit den Parteien im Einzelnen zu diskutieren und Lösungswege aufzuzeigen.

– Demgegenüber kann den Zivilstandsbeamtinnen und -beamten die Aufgabe der Darstellung und Erläuterung der rechtlichen Konsequenzen des PACS und dessen Abgrenzung zur Ehe nicht auferlegt werden. Die Tätigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten beschränkt sich darauf, Erklärungen entgegenzunehmen, gegebenenfalls zu beurkunden und im Personenstandsregister einzutragen. Für eine rechtliche Aufklärung hinsichtlich komplexer Rechtsfragen (wie sie sich bei der Begründung des PACS stellen) sind sie nicht geschult.

– Hinzu kommt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit der Ehe verringert und die Abgrenzung zu dieser verdeutlicht wird, wenn die formelle Lebenspartnerschaft vor einer Notarin oder einem Notar und damit an einem anderen Ort als die Ehe zu schliessen ist.