Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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Ziff. 4.5.2).76 Rechtssicherheit für Dritte gewährt insbesondere auch der Eintrag des PACS im Personenstandsregister (vgl. Ziff. 4.4), zumal darauf vertraut werden darf, dass die eingetragenen Daten richtig sind.77
4.1.2 Schutz der Kinder bei Auflösung
Variante 1 zu Art. 24 (Anwendung nur bei gemeinsamen Kindern): Im Weiteren soll die Begründung eines PACS dazu führen, dass gemeinsame Kinder bei einer Auflösung der Partnerschaft besser geschützt sind als bei Auflösung eines Konkubinates. Entsprechend soll die Bestimmung zum Schutz der Familienwohnung für Ehegatten nach Art. 121 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190778 (ZGB) bei formeller Lebenspartnerschaft sinngemäss Anwendung finden, wenn gemeinsame Kinder in der entsprechenden Wohnung leben. Zudem soll bei Paaren, die einen PACS begründet haben, für die Regelung strittiger Kinderbelange stets ein Zivilgericht zuständig sein (vgl. dazu Ziff. 4.5.2.2 und 4.5.2.3).
Variante 2 zu Art. 24 (Anwendung bei allen Kindern): Im Weiteren soll die Begründung eines PACS dazu führen, dass Kinder bei einer Auflösung der Partnerschaft besser geschützt sind als bei Auflösung eines Konkubinates. Entsprechend soll die Bestimmung zum Schutz der Familienwohnung für Ehegatten nach Art. 121 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190779 (ZGB) bei formeller Lebenspartnerschaft sinngemäss Anwendung finden, wenn Kinder in der entsprechenden Wohnung leben. Zudem soll bei Paaren, die einen PACS begründet haben, für die Regelung strittiger Kinderbelange stets ein Zivilgericht zuständig sein (vgl. dazu Ziff. 4.5.2.2 und 4.5.2.3).
4.1.3 Regelung in einem Spezialgesetz
Die formelle Lebenspartnerschaft soll in einem neuen Spezialgesetz geregelt werden. Das Gesetz soll insbesondere Normen zur Begründung, zu den Wirkungen sowie zur Auflösung vorsehen. Geprüft und verworfen wurde eine Anpassung und Ergänzung des ZGB. Die Regelung in einem Spezialgesetz ermöglicht, die Abgrenzung zur Ehe zu verdeutlichen. Es gilt zu verhindern, dass die formelle Lebenspartnerschaft mit der Ehe verwechselt wird, zumal sie im Vergleich zur Ehe in wesentlichen Bereichen (z.B. in Bezug auf die Erbschaft; vgl. Ziff. 4.5) keine Rechtswirkungen hat.
Verworfen wurde auch die Alternative, das neue Rechtsinstitut des Zusammenlebens im Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare80 (Partnerschaftsgesetz, PartG) zu regeln. Wie von der Ehe, ist die formelle Lebenspartnerschaft auch von der eingetragenen Partnerschaft klar zu unterscheiden. Die eingetragene Partnerschaft ist eine starke Bindungsform für
76 Vgl. auch Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 43.
77 Vgl. Art. 9 ZGB sowie die Erläuterungen zu Art. 6 VE-PACSG in Ziff. 5.1.2.
78 SR 210.
79 SR 210.
80 SR 211.231.