Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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– Die Notarin oder der Notar ist zudem geeignet, die Paare bei Bedarf bei der Ausarbeitung weiterer Vereinbarungen zu unterstützen, zum Beispiel zur Regelung ihrer Vermögensverhältnisse oder der Erbschaft im Todesfall. Ebenfalls kann die Notarin oder der Notar die entsprechenden Verträge, wenn nötig (z.B. den Erbvertrag), öffentlich beurkunden. Insbesondere ein Testament oder ein Erbvertrag kann sich für PACS-Partnerinnen und PACS-Partner als Ergänzung anbieten, zumal der PACS keine erbrechtlichen Auswirkungen hat (vgl. Ziff. 4.5.1).

– Die Begründung eines PACS vor einer Notarin oder einem Notar ist in der Schweiz bereits bekannt: Im Kanton Neuenburg wird die kantonale Lebenspartnerschaft bereits heute vor einer Notarin oder einem Notar geschlossen (vgl. Ziff. 1.2.3).

Variante 2 zu Art. 4–6: Begründung beim Zivilstandsamt

4.2 Begründung beim Zivilstandsamt

Für die Begründung des PACS soll – wie bei der Eheschliessung – das Zivilstandsamt zuständig sein. Obschon die Begründung des PACS den Zivilstand der Partnerinnen und Partner nicht ändert (vgl. Art. 1 Abs. 2 VE-PACSG), sind sie daran gewöhnt, dass eine gesetzlich geregelte Partnerschaft (wie die Ehe und früher die eingetragene Partnerschaft) vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten begründet wird. Zudem sind die Zivilstandsämter leicht zugängliche Behörden mit begrenzten Gebühren. Im Weiteren ist das Zivilstandsamt auch für die Eintragung, die Ausstellung der Eintragungsbestätigung sowie die Auflösung des PACS zuständig (vgl. Art. 6 und 18). Mit einer einheitlichen Zuständigkeit auch für den Abschluss des PACS soll das Verfahren klar und einfach ausgestaltet sein. Überdies ist die Begründung eines PACS vor dem Zivilstandsamt in der Schweiz bereits bekannt: Im Kanton Genf ist für die Begründung der bisherigen kantonalen Partnerschaft bereits heute das Zivilstandsamt zuständig (vgl. dazu Ziff. 1.2.3). Allerdings kann beim Zivilstandsamt keine Aufklärung über die rechtlichen Konsequenzen des PACS und dessen Abgrenzung zur Ehe stattfinden. Die Tätigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten beschränkt sich darauf, Erklärungen entgegenzunehmen, gegebenenfalls zu beurkunden und im Personenstandsregister einzutragen. Für eine rechtliche Aufklärung hinsichtlich komplexer Rechtsfragen (wie sie sich bei der Begründung des PACS stellen können) sowie für die Beratung in Bezug auf allfällige weitere Vereinbarungen (vgl. Ziff. 4.5.3.2) sind sie nicht geschult. Bei Bedarf müsste sich das Paar diesbezüglich unabhängig vom Zivilstandsamt durch eine externe Fachperson (z.B. eine Notarin oder einen Notar) beraten lassen.

Den betreffenden Paaren soll es freistehen, in welchem Zivilstandskreis sie den PACS eingehen. Beide Personen müssen gemeinsam persönlich vor einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten erscheinen, die erforderlichen Dokumente vorlegen und gemeinsam erklären, dass sie einen PACS begründen wollen.