Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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4.3 Auflösung durch einseitige oder gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt
Die Auflösung des PACS soll einfach und niederschwellig ausgestaltet sein, aber dennoch den erforderlichen Schutz vor Übereilung gewährleisten. Sie soll sowohl einvernehmlich als auch einseitig rasch und ohne Gerichtsverfahren durch Abgabe einer Erklärung beim Zivilstandsamt möglich sein. Sowohl bei der einvernehmlichen als auch bei der einseitigen Auflösung ist eine kurze Frist vorgesehen, innert der die Partnerinnen und Partner die Auflösungserklärung widerrufen können (vgl. die Erläuterungen zu Art. 19 und 20 in Ziff. 5.1.5). Von Gesetzes wegen aufgelöst wird der PACS durch Eheschluss oder durch Tod.81
4.4 Eintragung im Personenstandsregister «Infostar»
Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung): Der PACS soll nach deren Begründung im Personenstandsregister Infostar eingetragen werden (Art. 6 Abs. 2 VE-PACSG). Die Notarin oder der Notar ist gemäss Vorentwurf verpflichtet, nach Vornahme der öffentlichen Beurkundung den PACS der zuständigen Zivilstandsbehörde zu melden (Art. 6 Abs. 1 VE-PACSG), damit diese die Eintragung der Partnerschaft vornehmen kann.
Variante 2 zu Art. 4–6 (Begründung beim Zivilstandsamt): Der PACS soll nach dessen Begründung im Personenstandsregister Infostar eingetragen werden (Art. 6 VE-PACSG).
Das Register Infostar ist das nationale Register, in dem neben Personenstandsänderungen wie etwa die Abstammung, die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft auch andere Angaben zur Person eingetragen werden.82 Dieses Register bietet sich daher an, um auch die Begründung des PACS zu registrieren, obwohl der PACS keine Auswirkungen auf den Zivilstand der betroffenen Personen haben soll. Konsequenterweise ist nicht nur die Begründung, sondern auch die Auflösung des PACS im Register Infostar einzutragen (Art. 22 VE-PACSG). Für die entsprechenden Eintragungen werden Gebühren gemäss der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen83 (ZStGV) erhoben.
Nach geltendem Recht gibt die Zivilstandsbehörde den Privatpersonen, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, Personenstandsdaten gegen entsprechende Gebühr bekannt, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist (Art. 59 ZStV). Diese Regelung soll im Rahmen der Umsetzungsarbeiten dahingehend angepasst werden, dass die Bekanntgabe auch die Eintragung eines PACS mieteinschliesst.
81Siehe Artikel 21 VE-PACSG.
82Siehe Art. 39 ZGB sowie Art. 8 und 8a der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
(ZStV, SR 211.112.2).