Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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4.5 Rechtswirkungen
4.5.1 Grundsatz: Gleichstellung mit dem Konkubinat
Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft sollen im Grundsatz die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Konkubinatspartnerinnen und -partner, ausser das PACSG oder eine andere Rechtsnorm sehen für den PACS weitergehende Rechtswirkungen vor (Art. 2 VE-PACSG).
Die Rechte und Pflichten von Paaren im Konkubinat wurden im Bericht vom 30. März 2022 ausführlich aufgeführt und erläutert.84 Aus der Gleichstellung mit dem Konkubinat soll zunächst folgen, dass der PACS insbesondere auf den Personenstand,85 den Namen,86 das Kindesverhältnis,87 das Bürgerrecht,88 die eigentumsrechtlichen Verhältnisse,89 das Erbrecht90 und das Bundessteuerrecht91 keine rechtlichen Auswirkungen, und auf das Migrationsrecht sowie die Sozialversicherungen92 entsprechend dem Konkubinat nur sehr begrenzte Rechtswirkungen hat. Im Weiteren soll die gemeinsame Adoption nicht möglich sein.93 Die Auflösung des PACS soll – wie die Auflösung eines Konkubinates94– keine nachpartnerschaftlichen Unterhaltsleistungen sowie keine Teilung der Leistungen aus der AHV oder der beruflichen Vorsorge zur Folge haben. Der Tod einer Partnerin oder eines Partners soll nicht zu einer Hinterlassenenrente führen.95 Im Weiteren soll eine bereits bestehende formelle Lebenspartnerschaft zwar ein Begründungshindernis bilden (Art. 3 Abs. 2 Bst. d VE-PACSG), aber eine mehrfache formelle Lebenspartnerschaft nicht unter Strafe gestellt werden. Eine Anpassung von Artikel 215 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193796 (StGB) ist nicht vorgesehen. Wesentliche Wirkungen der Ehe treten mit Begründung der formellen Lebenspartnerschaft also nicht ein.
Demgegenüber soll die Gleichstellung mit dem Konkubinat aber auch zur Folge haben, dass diejenigen Gesetzesbestimmungen, die an das Konkubinat Rechtswirkungen knüpfen (vgl. dazu Ziff. 1.2.1.2), ebenso für die Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft gelten, und zwar unabhängig davon, welche Terminologie für das Konkubinat (meistens faktische Lebensgemeinschaft) im Gesetz verwendet wird (vgl. Ziff. 1.2.1.1) und welche Anforderungen an das Konkubinat gestellt werden:
84 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 14–31.
85 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 14.
86 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 14.
87 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 26.
88 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 25.
89 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 17
90 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 30
91 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 24 f. Mit Blick auf die kantonalen Steuern können die Kantone für PACS-Partnerschaften besondere Regelungen vorsehen (z.B. in Bezug auf die Erbschaftssteuer); vgl. Ziff. 4.5.3.1.
92 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 22–24.
93 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 26.
94 Siehe Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 29 f.
95 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 30 f.; für die Ausnahme des Versorgerschadens siehe S. 31.
96 SR 311.0.