Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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– Wenn eine Gesetzesbestimmung die Rechtwirkungen «nur» am Bestehen eines Konkubinates anknüpft, ohne weitere Kriterien vorauszusetzen, soll die formelle Lebenspartnerschaft gestützt auf Artikel 2 VE-PACSG dem Konkubinat «automatisch» gleichgestellt sein. Das gilt zum Beispiel in der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200897 (Zivilprozessordnung, ZPO), in der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200798 (Strafprozessordnung, StPO), im Verwaltungsverfahrensrecht99 sowie im Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)100, aber auch im Arbeitsrecht,101 im Bundessteuerrecht102 und im Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs103 (SchKG). Das gilt selbst dann, wenn die Rechtsprechung oder Lehre klare Anforderungen an das Bestehen des Konkubinates stellen, und etwa eine bestimmte Dauer (sog. qualifiziertes Konkubinat) voraussetzen. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn zur Betreuung einer oder eines Angehörigen bezahlter Urlaub verlangt wird (Art. 329h OR),104 oder gestützt auf eine Klage wegen veränderter Verhältnisse (Art. 129 ZGB) die Sistierung einer nachehelichen Unterhaltsrente zu beurteilen ist.105 Wird ein PACS begründet, erübrigt sich damit die Prüfung, ob die Paarbeziehung als Konkubinat bzw. «faktische Lebensgemeinschaft» im Sinne der jeweiligen Bestimmung zu qualifizieren ist. Die in den entsprechenden Normen vorgesehenen Rechtswirkungen sollen
– wie beschrieben – direkt am Bestehen des PACS anknüpfen.
– Andere Gesetzesbestimmungen (wie etwa Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG) erfordern für die Erzeugung von Rechtswirkungen nicht nur das Bestehen eines Konkubinates, sondern setzen explizit die Erfüllung weiterer Anforderungen an das Zusammenleben (wie etwa eine bestimmte Dauer) voraus. Auch diese zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen sollen bei Vorliegen eines PACS entfallen, soweit sie nicht auch für die Ehe gelten (wie etwa bei der Stiefkindadoption, Art. 264c ZGB). Diese Wirkung ergibt sich allerdings nicht bereits aus Artikel 2 VE-PACSG, sondern soll aufgrund einer Anpassung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen im Bundesrecht eintreten (insb. im Sozialversicherungsrecht; vgl. Ziff. 5.2.6 und 5.2.7). Inwieweit die Kantone
97 SR 272. Siehe Art. 47 Abs. 1 Bst. c ZPO betr. Ausstandsgründe; Art. 165 Abs. 1 Bst. a ZPO betr. umfassendes Verweigerungsrecht Dritter.
98 SR 312.0. Siehe Art. 56 Bst. c StPO betr. Ausstandsgründe; Art. 168 Abs. 1 Bst. a StPO betr. Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen.
99 Siehe Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) betr. Ausstand.
100 SR 173.110. Siehe Art. 8 Abs. 1 und 2 BGG betr. Unvereinbarkeit in der Person; Art. 34 Abs. 1 Bst. c BGG betr. Ausstandsgründe.
101 Siehe Art. 329h OR.
102 Siehe Art. 109 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) betr. Ausstand.
103 SR 281.1. Siehe Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG betr. Ausstand.
104 Siehe dazu FRANK EMMEL, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, Einzelne Vertragsverhältnisse, Art 184–529 OR und Innominatverträge, Zürich 2023, N 2 zu Art. 329h OR m.w.H.
105 Siehe dazu BGE 138 III 157, E. 2.3.3. Für die Anforderungen an das Konkubinat beim Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess siehe weiter BGer 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020, E. 2.3.