Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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in den kantonalen Gesetzen Rechtswirkungen für die formelle Lebenspartnerschaft vorsehen, entscheiden die Kantone innerhalb ihres Kompetenzbereichs (z.B. im Bereich der Sozialhilfe) selbst (vgl. Ziff. 4.5.3.1).

4.5.2 Punktuelle eheähnliche Wirkungen

Zusätzlich soll dem PACS in bestimmten Bereichen eheähnliche Wirkung zukommen. Solche Wirkungen sind primär während der Dauer des Zusammenlebens vorgesehen (vgl. Ziff. 4.5.2.1). Weitere punktuelle Auswirkungen soll der PACS bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes haben (vgl. Ziff. 4.5.2.2). Bei Auflösung des PACS (vgl. Ziff. 4.5.2.3) sind punktuelle Rechtswirkungen vorgesehen, wenn bei Variante 1 zu Artikel 24 gemeinsame Kinder und bei Variante 2 gemeinsame oder nichtgemeinsame Kinder involviert sind. Die entsprechenden Wirkungen sollen gemäss der Vorlage zum Teil direkt im Gesetz über die formelle Lebenspartnerschaft (Ziff. 5.1) und zum Teil durch Anpassungen in anderen Gesetzen (Ziff. 5.2) verankert werden.

4.5.2.1 Während des Zusammenlebens

Während des Zusammenlebens sind für Partnerinnen und Partner, die einen PACS geschlossen haben, insbesondere in folgenden Bereichen eheähnliche Rechtswirkungen vorgesehen:

– Beistands- und Unterhaltspflicht zwischen den Partnerinnen und Partnern (Art. 8 VE-PACSG);

– Unterstützung und Vertretung der Partnerin oder des Partners in Bezug auf die Unterhaltspflicht und Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber nicht gemeinsamen Kindern (Art. 9 VE-PACSG);

– Schulden zwischen den Partnerinnen und Partnern (Art. 10 VE-PACSG);

– Schutz in Bezug auf die Familienwohnung (Art. 11 VE-PACSG sowie bei Variante 1 [Schutz im Verhältnis zur Vermieterschaft] auch Art. 266m Abs. 3, 266n und 273a Abs. 3 VE-OR);

– Vertretung der Gemeinschaft gegenüber Dritten beim Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung der laufenden Bedürfnisse sowie solidarische Haftung für Schulden einer Partnerin oder eines Partners (Art. 13 VE-PACSG);

– Vertretung der urteilsunfähigen Partnerin bzw. des urteilsunfähigen Partners (Art. 374 Abs. 1 und 3, 376 sowie 378 Abs. 1 Ziff. 3 VE-ZGB).

Im Weiteren sieht der Vorentwurf vor, dass Paaren in formeller Lebenspartnerschaft während des Zusammenlebens die gleichen Schutzmassnahmen offenstehen wie den Ehegatten (Art. 14 und 15 VE-PACSG). Für weitere Ausführungen zu den einzelnen Rechtswirkungen während des Zusammenlebens wird auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Artikeln insb. in Ziff. 5.1.3 verwiesen.