Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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4.5.2.2 Bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
Heben die Partnerinnen und Partner den gemeinsamen Haushalt auf, haben sie die Möglichkeit, das Zivilgericht anzurufen, damit dieses das Getrenntleben regelt (Art. 16 VE-PACSG). Es soll den Partnerinnen und Partnern dabei ein mit dem Eheschutzverfahren vergleichbares Gerichtsverfahren offenstehen (Art. 307b und 307c VE-ZPO). Dieses Verfahren soll den erforderlichen Schutz bieten, wenn zwischen der Trennung und der Auflösung eine längere Zeitspanne liegt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 16). Auf Begehren legt das Gericht die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und die Beiträge an die Partnerin oder den Partner fest. Im Weiteren teilt das Gericht – wie im Eheschutzverfahren – die Benützung der Familienwohnung und des Hausrates einer Partnerin oder einem Partner zu, wenn gemeinsame oder nicht gemeinsame Kinder in der Wohnung der Familie leben. Haben die Partnerinnen und Partner minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen, insbesondere in Bezug auf die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr. Die weiteren Massnahmen richten sich sinngemäss nach den Artikeln 176a–178 ZGB. Ändern sich die Verhältnisse, ist Artikel 179 Absatz 1 ZGB sinngemäss anwendbar. Nehmen die Partnerinnen und Partner das Zusammenleben wieder auf, so fallen die Massnahmen mit Ausnahme der Kindesschutzmassnahmen dahin (Art. 17). Für weitere Ausführungen zu den gerichtlichen Massnahmen bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wird auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Artikeln in Ziff. 5.1.4 verwiesen. Die Zuständigkeit des Zivilgerichts gilt bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes von PACS-Paaren
– wie bei Ehegatten und anders als bei Konkubinatspartnerinnen und -partnern106– selbst dann, wenn keine Unterhaltsansprüche strittig sind.
4.5.2.3 Bei Auflösung des PACS
Grundsätzlich soll der PACS nach dessen Auflösung keine eheähnlichen Rechtswirkungen haben. Insbesondere sind keine finanziellen Rechtsfolgen wie namentlich die Teilung des Vorsorgeguthabens oder Unterhaltszahlungen an die Partnerin oder den Partner vorgesehen.
Variante 1 zu Art. 24 (Anwendung nur bei gemeinsamen Kindern): Eine Ausnahme soll in Bezug auf die Familienwohnung gelten, wenn gemeinsame Kinder mit dem Paar zusammengelebt haben. Für diesen Fall sieht der Vorentwurf eine besondere Re-
106 Für Konkubinatspaare ist bei einer Trennung nach geltender Rechtslage grundsätzlich (ausser bei strittigem Kindesunterhalt) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig; siehe zur Zuständigkeitsordnung für unverheiratete Eltern Bericht des Bundesrates «Familiengerichtsbarkeit und Familienverfahren: Bestandesaufnahme und Reformvorschläge» vom 6. Juni 2025 (Bericht BR Familiengerichtsbarkeit und Familienverfahren), S. 23 f. Zur Reformbestrebung, die Zuständigkeit zur Beurteilung der Kinderbelange unabhängig vom Zivilstand der Eltern zu vereinheitlichen, siehe Bericht BR Familiengerichtsbarkeit und Familienverfahren, S. 76 f. und 82. Der Bericht ist abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Familienverfahrensrecht.