Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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gelung vor. Der für Ehegatten geltende Artikel 121 ZGB soll analog Anwendung finden: Wenn eine Partnerin oder ein Partner wegen gemeinsamer Kinder auf die Wohnung der Familie angewiesen ist, kann das Gericht ihr oder ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen oder gegen angemessene Entschädigung ein befristetes Wohnrecht einräumen, sofern dies der anderen Person billigerweise zugemutet werden kann (Art. 24 VE-PACSG).

Variante 2 zu Art. 24 (Anwendung bei allen Kindern): Eine Ausnahme soll in Bezug auf die Familienwohnung gelten, wenn gemeinsame oder nicht gemeinsame Kinder mit dem Paar zusammengelebt haben. Für diesen Fall sieht der Vorentwurf eine besondere Regelung vor. Der für Ehegatten geltende Artikel 121 ZGB soll analog Anwendung finden: Wenn eine Partnerin oder ein Partner wegen der Kinder auf die Wohnung der Familie angewiesen ist, kann das Gericht ihr oder ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen oder gegen angemessene Entschädigung ein befristetes Wohnrecht einräumen, sofern dies der anderen Person billigerweise zugemutet werden kann (Art. 24 VE-PACSG).

Im Weiteren soll der PACS in verfahrensrechtlicher Hinsicht besondere Wirkungen haben, wenn er aufgelöst wird und in der Folge Kinderbelange zu regeln sind. Gemäss Vorentwurf sollen die Partnerinnen und Partner – wie bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Ziff. 4.5.2.2) – ans Zivilgericht gelangen können, um die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses zu regeln.107

4.5.3 Möglichkeit weiterer Rechtswirkungen

Die Vorlage sieht für die formelle Lebenspartnerschaft bestimmte Rechtswirkungen vor, die von Bundesrechts wegen gelten sollen. Diese Anpassungen sollen allerdings nicht ausschliessen, dass durch neues Bundesrecht, kantonales Recht oder in vertraglichen Vereinbarungen weitergehende Rechtswirkungen an die formelle Lebenspartnerschaft geknüpft werden.

4.5.3.1 Kantonale Rechtsnormen

Für das kantonale Recht sieht die Vorlage explizit vor, dass Kantone innerhalb ihres Kompetenzbereichs weitere Rechtswirkungen für die formelle Lebenspartnerschaft vorsehen können (Art. 30 VE-PACSG). Entsprechende Kompetenzen haben die Kantone insbesondere in Bezug auf das kantonale öffentliche Recht, so etwa im Bereich der Erbschaftssteuern oder der Sozialhilfe. Die Regelung in Artikel 30 VE-PACSG erlaubt zum Beispiel den Kantonen Neuenburg und Genf, die derzeit geltenden Rechtswirkungen der kantonalen PACS auch für die formellen Lebenspartnerschaften gemäss PACS-Gesetz vorzusehen.

107 Siehe zur Zuständigkeitsordnung bei Konkubinatspaaren Fn. 106.