Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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4.5.3.2 Vertragliche Vereinbarungen

Die Partnerinnen und Partner haben die Möglichkeit, mit vertraglichen Vereinbarungen weitere Rechtswirkungen an die formelle Lebenspartnerschaft zu knüpfen.

– Für Partnerinnen und Partner besteht weiterhin die Möglichkeit, untereinander eine Vereinbarung – analog einem Konkubinatsvertrag – zu schliessen und damit weitere Aspekte des Zusammenlebens, der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes oder der Auflösung zu regeln. Diese Regelungen können etwa finanzielle Angelegenheiten betreffen.108 Ebenfalls haben die Partnerinnen und Partner die Möglichkeit, sich für den Todesfall abzusichern, indem sie sich in einem Erbvertrag gegenseitig begünstigen. Möglich sind auch einseitige Rechtsgeschäfte, die an das Bestehen einer formellen Lebenspartnerschaft anknüpfen, wie insbesondere die letztwillige Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass PACS-Paare solche Verfügungen von Todes wegen nicht selten schliessen werden, da der PACS von Gesetzes wegen keine erbrechtlichen Rechtswirkungen zeitigt. Nur bei Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung): Die Notarin oder der Notar wird im Rahmen der Rechtsbelehrung (Ziff. 5.1.2) in der Regel wohl auf diese Möglichkeiten hinweisen.

– Im Weiteren können die Partnerinnen und Partner auch in Verträgen mit Dritten Vereinbarungen treffen, die besondere Rechtswirkungen an die formelle Lebenspartnerschaft knüpfen. So kann etwa eine private Versicherung gewisse Leistungen vom Bestehen einer formellen Lebenspartnerschaft abhängig machen. Auch können die Eltern einer Person dessen Partnerin oder Partner etwa ein Darlehen gewähren und vereinbaren, dass dieses nur dann zurückzuzahlen ist, wenn die formelle Lebenspartnerschaft aufgelöst wird.

4.6 Verhältnis zu den kantonalen Partnerschaften

Wie bereits dargelegt, haben die Kantone Neuenburg und Genf die Möglichkeit eingeführt, nach kantonalem Recht eine rechtlich anerkannte Partnerschaft mit kantonalrechtlichen Wirkungen einzugehen (vgl. Ziff. 1.2.3). Zahlreiche Personen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und sind aktuell durch kantonale Partnerschaften miteinander verbunden.109

Die Einführung des neuen Rechtsinstituts der formellen Lebenspartnerschaft auf Bundesebene macht es daher erforderlich, das Verhältnis zu den kantonalen Normen sowie die Situation der durch kantonale Partnerschaften verbundenen Personen zu regeln. Mit dem vorgeschlagenen PACS-Gesetz soll die formelle Lebenspartnerschaft als Rechtsinstitut zwischen Konkubinat und Ehe auf Bundesebene neu und abschliessend geregelt werden. Zumal der Bund für das Zivilrecht die Kompetenz hat, Gesetze

108 Siehe dazu auch Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 32.

109 Im Kanton Neuenburg sind 1428 Paare (Stand: 11.09.2025) und im Kanton Genf 996 Paare (Stand: 31.08.2025) durch einen kantonalen PACS verbunden; so die Angaben der jeweiligen Kantone.