Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
zu erlassen (Ziff. 7.1), und das Bundesrecht dem kantonalen Recht vorgeht, ist aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts die Begründung neuer ähnlicher Rechtsinstitute nach kantonalem Recht ab Inkrafttreten des PACS-Gesetzes ausgeschlossen. Für die Kantone Neuenburg und Genf bedeutet dies, dass ab diesem Zeitpunkt keine neuen Lebenspartnerschaften nach kantonalem Recht mehr abgeschlossen werden können, was die Vorlage explizit regelt (Art. 25 Abs. 1 VE-PACSG).
Bereits abgeschlossene kantonale Partnerschaften sollen demgegenüber nach Massgabe des kantonalen Rechts weiterbestehen können. Die betroffenen Paare sollen aber die Möglichkeit haben, ihre kantonale Partnerschaft in einen eidgenössischen PACS umzuwandeln (Art. 26 VE-PACSG; sog. opt in-Verfahren). Mit der Umwandlung gilt die kantonale Partnerschaft als aufgelöst (Art. 27 Abs. 1 VE-PACSG). Entscheidet sich ein Paar gegen die Umwandlung, bleibt ihre kantonale Partnerschaft – soweit kantonalrechtlich nichts anderes vorgesehen ist – rechtswirksam. Ein analoges System wurde bei Einführung der Ehe für alle Paare im Verhältnis zu den bestehenden eingetragenen Partnerschaften gewählt (vgl. Art. 35 und 35a PartG).
4.7 Internationale Verhältnisse und Anerkennung ausländischer formeller Lebenspartnerschaften
Im Ausland begründete PACS fallen nicht unter das PACS-Gesetz. Ihre Wirkungen in der Schweiz bestimmen sich nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht110 (IPRG). Das im Vorentwurf neue Kapitel 3b (Art. 65d–65g) IPRG sieht neu eine spezifische Regelung zu den formellen Lebenspartnerschaften vor. Diese betrifft sowohl im Inland als auch im Ausland begründete Partnerschaften und bestimmt in Bezug auf diese unter anderem die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, das anwendbare Recht sowie die Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Gerichte.
Der VE-PACSG regelt mit dem PACS eine partnerschaftliche Verbindung, die weniger weitgehenden Rechtswirkungen zeitigt als eine Ehe (vgl. Ziff. 4.5). Solche partenariats faibles fallen nicht unter das Kapitel 3a IPRG (Eingetragene Partnerschaft)111 und sind dementsprechend nach geltendem Recht wie Gesellschaften oder Verträge zu behandeln. Die vorliegend vorgeschlagenen IPRG-Bestimmungen folgen grundsätzlich diesem Ansatz. Gleichzeitig wird aber für verschiedene Fragen sinngemäss auf die eherechtlichen Bestimmungen des IPRG verwiesen, da deren Lösungen in Zusammenhang mit formellen Lebenspartnerschaften in bestimmten Bereichen sachgerechter erscheinen als die allgemeinen Bestimmungen des IPRG-Gesellschaftsrechts und -Vertragsrechts.
Im Ausland gültig geschlossene formelle Lebenspartnerschaften sollen in der Schweiz grundsätzlich anerkannt werden. Ihre Rechtswirkungen sollen sich jedoch grundsätzlich nach dem Recht des Staates richten, in dem sie begründet wurden. Für bestimmte Bereiche (insb. in Bezug auf die Vertretung der Gemeinschaft und urteilsunfähiger Partnerinnen und Partner sowie in Bezug auf eine Familienwohnung) sind allerdings
110 SR 291.
111 Vgl. Bericht RK-N «Ehe für alle» (Fn. 2), Ziff. 5.3.1.