Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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Sonderregelungen vorgesehen. Die betreffenden Fragen unterstehen nicht dem Recht des Begründungsortes, sondern dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsstaates einer Partnerin oder eines Partners.

Für nähere Ausführungen wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln in Ziffer 5.2.5 verwiesen.

4.8 Umsetzungsfragen

Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung)

Die vorgeschlagenen Regelungen im neuen Bundesgesetz über die formelle Lebenspartnerschaft (VE-PACSG) sowie die Anpassungen bestehender Bundesgesetze bedürfen einer Umsetzung auf Verordnungsstufe. Insbesondere sind Anpassungen und Ergänzungen in der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004112 (ZStV) erforderlich, namentlich in Bezug auf die Zuständigkeit der Zivilstandsbehörden, das Auflösungs- und Umwandlungsverfahren sowie die Eintragung und Bekanntgabe der Daten im Register Infostar. Ebenfalls anzupassen ist die ZStGV, zumal die Behörden insbesondere für die Eintragung von Daten im Register Infostar, das Auflösungs- und Umwandlungsverfahren sowie für die Ausstellung von Bestätigungen eine entsprechende Gebühr erheben werden. Im Weiteren wird der Bund Merkblätter sowie verschiedene Formulare – namentlich für die Bestätigungen der Zivilstandsbehörden (vgl. Art. 6 Abs. 2, Art. 22 und 27 Abs. 2 VE-PACSG) und die Auflösungserklärung – zur Verfügung stellen.

Zudem werden die vorgeschlagenen Regelungen zur formellen Lebenspartnerschaft zu Anpassungen im kantonalen Recht führen, namentlich in den kantonalen Gerichtsverfahrens- und -organisationsgesetzen sowie allenfalls auch in den kantonalen Notariatsgesetzen und zugehörigen Verordnungen. Im Übrigen wird für die kantonalen Auswirkungen auf Ziffer 6.2 verwiesen.

Variante 2 zu Art. 4–6 (Begründung beim Zivilstandsamt)

Die vorgeschlagenen Regelungen im neuen Bundesgesetz über die formelle Lebenspartnerschaft (VE-PACSG) sowie die Anpassungen bestehender Bundesgesetze bedürfen einer Umsetzung auf Verordnungsstufe. Insbesondere sind Anpassungen und Ergänzungen in der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004113 (ZStV) erforderlich, namentlich in Bezug auf die Zuständigkeit der Zivilstandsbehörden, das Begründungs-, das Auflösungs- und das Umwandlungsverfahren sowie die Eintragung und Bekanntgabe der Daten im Register Infostar. Ebenfalls anzupassen ist die ZStGV, zumal die Behörden insbesondere für die Begründung des PACS, die Eintragung von Daten im Register Infostar, das Auflösungs- und Umwandlungsverfahren sowie für die Ausstellung von Bestätigungen eine entsprechende Gebühr erheben werden. Im Weiteren wird der Bund Merkblätter sowie verschiedene Formulare – namentlich für die Bestätigungen der Zivilstandsbehörden (vgl. Art. 6, Art. 22 und 27 Abs. 2 VE-PACSG), die Begründungs- und die Auflösungserklärung – zur Verfügung stellen.

112 SR 211.112.2.

113 SR 211.112.2.