Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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Zudem werden die vorgeschlagenen Regelungen zur formellen Lebenspartnerschaft zu Anpassungen im kantonalen Recht führen, namentlich in den kantonalen Gerichtsverfahrens- und -organisationsgesetzen. Im Übrigen wird für die kantonalen Auswirkungen auf Ziffer 6.2 verwiesen.
5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
5.1 Bundesgesetz über die formelle Lebenspartnerschaft
Das neue Gesetz enthält Bestimmungen zur Begründung, zur Eintragung, zu den Wirkungen sowie zur Auflösung der formellen Lebenspartnerschaft (PACS). Ebenfalls regelt der Vorentwurf das Verhältnis des eidgenössischen PACS zu den Lebenspartnerschaften nach kantonalem Recht (vgl. Art. 25–27 VE-PACSG).
Titel
Das Gesetz trägt auf Deutsch den Titel «Bundesgesetz über die formelle Lebenspartnerschaft (PACS-Gesetz, PACSG)». Auf Französisch lautet der Titel «Loi fédérale sur le pacte civil de solidarité (Loi sur le PACS; LPACS)», auf Italienisch «Legge federale sul patto civile di solidarità (Legge PACS; LPACS)».
Für den französischen und den italienischen Titel ergibt sich die Bezeichnung des neuen Rechtsinstituts ohne Weiteres aus dem bereits bekannten Begriff «PACS», zumal sich das Paar gemäss der Vorlage durch Vertragsschluss zu gegenseitiger Solidarität (im Sinne von Beistand und Unterhalt) während des Zusammenlebens verpflichten soll, und auch in den Kantonen Neuenburg und Genf sowie auch in Frankreich und weiteren Staaten (z.B. Luxemburg) für die Bezeichnung dieser Beziehungsform der Begriff PACS verwendet wird. In den Gesetzen selbst, die den PACS zu Grunde liegen, wird zum Teil (in Genf und Luxemburg) nur der Begriff «partenariat» verwendet (vgl. Ziff. 1.2.3 und 3). Das entsprechende Gesetz in Neuenburg bezeichnet den PACS als «partenariat enregistré» (vgl. Ziff. 1.2.3). Diese beiden Bezeichnungen sind für die vorliegende Bundesvorlage allerdings weniger geeignet als der Begriff PACS. «Partenariat» würde fälschlicherweise auf die Erfassung sämtlicher Partnerschaften hindeuten, während «partenariat enregistré» zu einer sehr grossen Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Partnerschaft führen würde.
Anders als für den französischen und den italienischen Titel ist die Begriffsfindung in deutscher Sprache weniger offensichtlich. Es wurden verschiedene Varianten wie zum Beispiel «formelle Lebensgemeinschaft» geprüft und verworfen. Für die deutsche Bezeichnung der Beziehungsform, die mit dem PACS-Gesetz geregelt werden soll, ist nach Ansicht der Subkommission «formelle Lebenspartnerschaft» die passende Bezeichnung: Mit dem Begriff formell soll verdeutlicht werden, dass es sich um eine Partnerschaft handelt, die unter Einhaltung bestimmter Formalitäten begründet und auch in einem Register eingetragen wird. Durch die Formalitäten grenzt sich die formelle Lebenspartnerschaft vom Konkubinat ab, das bereits durch das faktische Zusammenleben entsteht und entsprechend oft als «faktische Lebensgemeinschaft»