Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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bezeichnet wird.114 Der Begriff Partnerschaft soll präzisieren, dass es um die Regelung einer Paarbeziehung geht, unabhängig davon, ob das Paar gleichgeschlechtlich oder verschiedengeschlechtlich ist. Geprüft wurde als Alternative der Begriff «Lebensgemeinschaft». Der Begriff Gemeinschaft hätte den Fokus allerdings weniger auf das Paar gelegt und unter Umständen zum Missverständnis geführt, dass auch mehr als zwei Personen einen PACS begründen können. Das Risiko der Verwechslung mit der eingetragenen Partnerschaft ist zudem gering, zumal sich der Begriff «formelle Lebenspartnerschaft» klar vom Begriff «eingetragene Partnerschaft» unterscheidet. Hinzu kommt, dass die eingetragene Partnerschaft mit der Öffnung der Ehe für alle Paare an Bedeutung verloren hat und der Neuabschluss solcher Partnerschaften in der Schweiz nicht mehr möglich ist (vgl. Ziff. 1.1). Nur bei Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung): Zudem wurde die eingetragene Partnerschaft wie die Ehe vor dem Zivilstandsamt (Art. 5 aPartG) geschlossen, während für den PACS die Begründung bei einer Notarin oder einem Notar vorgesehen ist.
Die formelle Lebenspartnerschaft soll im deutschen Gesetzestext – entsprechend der französischen und italienischen Fassung – mit dem Begriff PACS abgekürzt und bezeichnet werden. Dieser Begriff wird auch in den Kantonen Neuenburg und Genf sowie auch in Frankreich und weiteren Staaten für die Bezeichnung dieses Rechtsinstituts verwendet. Demzufolge ist dieser Begriff bereits allgemein bekannt und es ist davon auszugehen, dass er ohnehin auch in der deutschen Umgangssprache verwendet würde. Entsprechend dieser Bezeichnung wird auch als Kurztitel in der deutschen Fassung in Übereinstimmung mit den anderen zwei Sprachen «PACS-Gesetz» vorgeschlagen. Als Abkürzung des Gesetzes wird in der deutschen Fassung die Bezeichnung «PACSG» für «PACS-Gesetz», in der französischen und italienischen Fassung «LPACS» vorgeschlagen.
5.1.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsätze
Artikel 1 regelt die Grundsätze der formellen Lebenspartnerschaft, die in der Gesetzesvorlage als PACS abgekürzt und bezeichnet wird. Gemäss Absatz 1 können zwei Personen einen PACS mit gegenseitigen Rechten und Pflichten begründen. Die Begründung des PACS bedarf einer übereinstimmenden Willensäusserung und kann stets nur zwischen zwei Personen bestehen. Das Geschlecht der Personen ist demgegenüber nicht relevant. Sowohl gleichgeschlechtliche als auch verschiedengeschlechtliche Paare können einen PACS eingehen.
Die Begründung des PACS hat gegenseitige Rechte und Pflichten, aber auch Rechtswirkungen gegenüber Dritten zur Folge. In bestimmten Bereichen erzeugt der PACS
– insbesondere während des Zusammenlebens – eheähnliche Wirkungen. Die entsprechenden Rechtswirkungen werden im Vorentwurf gesetzlich geregelt. Keine Auswirkungen hat der PACS demgegenüber auf den Zivilstand der Partnerinnen und Partner.
114 Siehe Fn. 14.