Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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Obschon die Begründung des PACS im Personenstandsregister Infostar eingetragen wird (vgl. Art. 6), bleibt der Zivilstand unverändert. Dies hält Absatz 2 explizit fest.

Art. 2 Anwendbares Recht

Diese Bestimmung regelt, welches Recht für PACS-Paare im Grundsatz Anwendung findet. Personen in formeller Lebenspartnerschaft sollen auf Bundesebene die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Konkubinatspartnerinnen und -partner, soweit das PACS-Gesetz oder ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmen. Die auf Artikel 2 folgenden Bestimmungen (Art. 3 ff.) sowie die Änderungen der weiteren Bundesgesetze (Ziff. 5.2) stellen sodann klar, in welchen Bereichen dem PACS weitergehende, eheähnliche Wirkungen zukommen. Entsprechende weitergehende Wirkungen können aber nicht nur im Bundesrecht, sondern – im Rahmen der kantonalen Kompetenz – auch im kantonalen Recht vorgesehen sein (vgl. Art. 30 VE-PACS und Ziff. 4.5.3.1).

Mit dem Konkubinat als Basis und den punktuellen eheähnlichen Wirkungen trägt Artikel 2 dem Zweck der formellen Lebenspartnerschaft Rechnung: Der PACS soll ein neues Rechtsinstitut des Zusammenlebens schaffen, das zwischen dem Konkubinat und der Ehe angesiedelt ist. Er soll als sogenanntes «Konkubinat plus» bindender als das Konkubinat, aber weniger bindend als die Ehe ausgestaltet sein, wobei er näher beim Konkubinat als bei der Ehe liegen soll (vgl. Ziff. 4.5.1).

Für die Bezeichnung des Konkubinats wird in Artikel 2 auf die «faktische Lebensgemeinschaft» abgestellt, da in den Gesetzen das Konkubinat häufig mit diesem Begriff umschrieben wird. Damit soll allerdings keineswegs ausgeschlossen werden, dass auch diejenigen Bestimmungen auf die formelle Lebenspartnerschaft sinngemäss Anwendung finden, die das Konkubinat anders bezeichnen (z.B. als faktische Lebenspartnerschaft; vgl. Ziff. 4.5.1). Je nach Rechtsbereich werden unterschiedliche Begriffe verwendet, um eine gefestigte Paarbeziehung mit Rechtswirkungen zu terminieren (Ziff. 1.2.1.1). Der Verweis in Artikel 2 soll all jene Bestimmungen erfassen, die an Paarbeziehungen Rechtswirkungen anknüpfen.

Die Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft sollen also – wo gesetzlich keine weitergehenden Wirkungen für den PACS vorgesehen sind – gestützt auf Artikel 2 den Personen in faktischer Lebensgemeinschaft gleichgestellt sein. Die Rechtswirkungen, die in den entsprechenden Gesetzen für das Konkubinat vorgesehen sind, sollen – unabhängig davon, wie das Konkubinat bezeichnet wird und welche Anforderungen an dieses gestellt werden – auch für den PACS gelten. Selbst wenn also Gerichte an das Bestehen eines Konkubinates bestimmte Bedingungen (z.B. eine Mindestdauer) stellen, sollen bei Vorliegen eines PACS die Rechtswirkungen auch ohne Erfüllung dieser Bedingungen eintreten. Das heisst in der Konsequenz, dass die Anforderungen, welche die Gerichte für das Konkubinat unter Umständen festgelegt haben oder festlegen werden, gemäss Vorentwurf für den PACS nicht gelten (vgl. dazu auch Ziff. 4.5.1).

Der Verweis auf die Rechtswirkungen des Konkubinates für den PACS nach Artikel 2 gilt nur im Bereich des Bundesrechts. Der VE-PACSG regelt – bereits mangels Bundeskompetenz – keine kantonalen Rechtswirkungen des PACS. Welche kantonalen