Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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Wirkungen der PACS entfalten soll, regeln die Kantone (wie bereits heute für die kantonalen Partnerschaften) selbst (vgl. Ziff. 4.5.3.1).

Teilweise sehen bundesrechtliche Bestimmungen explizit vor, dass neben dem Bestand der faktischen Lebensgemeinschaft zusätzliche Anforderungen an die Beziehung (wie insb. eine Mindestdauer des Zusammenlebens) erfüllt sein müssen, damit die vorgesehenen Rechtswirkungen eintreten (so insb. im Sozialversicherungsrecht, vgl. Ziff. 5.2.6 und 5.2.7). Das Ziel der Gesetzesvorlage besteht darin, dass bei Paaren in formeller Lebenspartnerschaft auch diese Anforderungen nicht erfüllt sein müssen, um die entsprechenden Rechtswirkungen zu erzeugen. Dies geht zwar nicht aus Artikel 2 VE-PACSG hervor, soll aber durch Anpassung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen, die entsprechende Zusatzvoraussetzungen vorsehen, verankert und klargestellt werden (vgl. auch Ziff. 4.5.1).

5.1.2 2. Kapitel: Begründung des PACS

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 3

Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen zur Begründung eines PACS. Die Voraussetzungen entsprechen weitgehend den Ehevoraussetzungen gemäss Artikel 94– 96 ZGB.

Nach Absatz 1 müssen beide Personen, die einen PACS eingehen wollen, das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein. Diese Voraussetzungen entsprechen der Ehefähigkeit nach Artikel 94 ZGB. Keine Relevanz hat das Geschlecht der Partnerinnen und Partner; die formelle Lebenspartnerschaft steht wie die Ehe allen Personen unabhängig von deren Geschlecht offen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 in Ziff. 5.1.1).

Absatz 2 regelt die Begründungshindernisse bzw. die Umstände, unter denen kein PACS abgeschlossen werden kann. Die Bestimmung orientiert sich an Artikel 95 ZGB. Ausgeschlossen ist die Begründung eines PACS nach Buchstabe a – entsprechend der Ehe – für Personen, die in gerader Linie, als Geschwister oder als Halbgeschwister miteinander verwandt sind. Keine Rolle spielt, ob die Verwandtschaft durch Abstammung oder durch Adoption entstanden ist. Wie bei den Ehehindernissen hebt die Adoption das Hindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf (Abs. 3).

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Begründung einer formellen Lebenspartnerschaft

– wie die Ehe – für eine Person, die verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt (Abs. 2 Bst. b und c). Dasselbe gilt konsequenterweise auch für Personen, die bereits in einem PACS leben (Abs. 2 Bst. d). Auch formelle Lebenspartnerschaften, die im Ausland gültig geschlossen wurden und in der Schweiz anerkannt sind (vgl. dazu Ziff. 4.7), stehen der Begründung eines eidgenössischen PACS in der Schweiz entgegen. Kein Begründungshindernis bilden demgegenüber formelle Partnerschaften nach kantonalem Recht (vgl. dazu Ziff. 1.2.3). Dies wird in Absatz 2 Buchstabe d