Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

explizit klargestellt und ergibt sich auch aus dem Vorrang des Bundesrechts vor kantonalem Recht sowie auch aus den Artikeln 25–27 VE-PACSG zum Verhältnis zwischen dem eidgenössischen und den kantonalen PACS (vgl. dazu Ziff. 4.6). Diese Ausnahme für kantonale Partnerschaften gilt selbst dann, wenn eine Partnerin oder ein Partner mit einer Drittperson einen PACS auf Bundesebene eingehen möchte. Diesfalls kommt der kantonalen Partnerschaft infolge der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ab dem Tag des Abschlusses des eidgenössischen PACS keine Rechtswirkung mehr zu.

Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung): Den Nachweis, dass keine Begründungshindernisse vorliegen, haben die Partnerinnen und Partner zu erbringen, die eine formelle Lebenspartnerschaft begründen wollen. Der entsprechende Nachweis muss bereits gegenüber der Notarin oder dem Notar erbracht werden (vgl. Art. 5 VE-PACSG). Ist eine formelle Lebenspartnerschaft unter Verletzung eines Begründungsverbots nach Artikel 3 erfolgt, so haftet der Partnerschaft – wie bei Verletzung eines Eheschliessungsverbots115– ein unbefristeter Ungültigkeitsgrund nach Artikel 7 an.

Variante 2 zu Art. 4–6 (Begründung beim Zivilstandsamt): Den Nachweis, dass keine Begründungshindernisse vorliegen, haben die Partnerinnen und Partner zu erbringen, die eine formelle Lebenspartnerschaft begründen wollen. Sie haben dem Zivilstandsamt die entsprechenden Dokumente vorzulegen (Art. 5 Abs. 2 VE-PACSG). Ist eine formelle Lebenspartnerschaft unter Verletzung eines Begründungsverbots nach Artikel 3 erfolgt, so haftet der Partnerschaft – wie bei Verletzung eines Eheschliessungsverbots116– ein unbefristeter Ungültigkeitsgrund nach Artikel 7 an.

Verzichtet werden kann für die Begründung des PACS auf ein Wohnsitzerfordernis in der Schweiz sowie auch auf eine Regelung analog dem Artikel 98 Absatz 4 ZGB, wonach Partnerinnen oder Partner, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, für den Eheschluss ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen müssen. Da der PACS keine ausländerrechtlichen Wirkungen hat, ist eine entsprechende Bestimmung zur Verhinderung von Rechtsmissbrauch und Scheinehen bei einem PACS nicht erforderlich.117

115 Siehe Michel Montini/Cora Graf-Gaiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., 2022 (BSK ZGB I), N 7 zu Art. 95 ZGB.

116 Siehe Michel Montini/Cora Graf-Gaiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., 2022 (BSK ZGB I), N 7 zu Art. 95 ZGB.

117 Vgl. zum Zweck des Art. 98 Abs. 4 ZGB Michel Montini/Cora Graf-Gaiser, BSK ZGB I, N 6 zu Art 98 ZGB; Stefan Keller, CHK - Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Art. 1–456 ZGB, 4. Aufl., 2023 (CHK ZGB), N 4 zu Art. 98 ZGB.