Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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2. Abschnitt: Form und Verfahren

Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung)

Art. 4 Form

Der PACS entsteht mit Abschluss eines gültigen Vertrags. Dieser Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) bedarf gemäss Artikel 4 erster Satz VE-PACSG der öffentlichen Beurkundung im Sinne des Artikels 55 SchlT ZGB, wie etwa ein Ehe- oder Erbvertrag (Art. 184 und 512 i.V.m. Art. 499–503 ZGB). Somit soll der PACS nicht wie die Ehe vor dem Zivilstandsamt, sondern vor einer Notarin oder einem Notar begründet werden. Aufgrund der Rechtsbelehrungspflicht der Notarin bzw. des Notars kann damit sichergestellt werden, dass die Partnerinnen und Partner über die (im Vergleich zur Ehe begrenzten) Rechtswirkungen des PACS informiert sind (vgl. Ziff. 0 sowie die Erläuterungen zu Art. 5). Sobald der PACS unterzeichnet und öffentlich beurkundet ist, soll er gültig und wirksam sein.

Der Vorentwurf enthält keine örtlichen Zuständigkeitsvorschriften für die Begründung des PACS. Demnach steht es den Partnerinnen und Partnern frei, welche Notarin bzw. welchen Notar sie in welchem Kanton mit der öffentlichen Beurkundung des PACS-Vertrags beauftragen wollen, wie dies grundsätzlich auch bei Ehe- und Erbverträgen der Fall ist.118 Damit soll auch teilweise geäusserten Bedenken bezüglich der Kosten der öffentlichen Beurkundung Rechnung getragen werden. Die Kosten der Notarinnen und Notare sind kantonal geregelt;119 durch die freie Wahlmöglichkeit der Notarin oder des Notars kann hier eine Konkurrenzsituation spielen.

Im zweiten Satz der Bestimmung wird explizit vorgeschrieben, dass die Personen den PACS-Vertrag zu unterzeichnen haben. Eine entsprechende Regelung ist auch für den Abschluss des Ehevertrags vorgesehen (Art. 184 ZGB). Die Unterschrift der Urkunde gehört zumindest gemäss einem Teil der Lehre nicht zu den bundesrechtlichen Minimalanforderungen der öffentlichen Beurkundung,120 soll aber bei der Begründung des PACS notwendig sein.121

Art. 5 Verfahren

Artikel 5 regelt das Verfahren zur Begründung des PACS. Vorausgesetzt ist nach Absatz 1, dass beide Personen gemeinsam persönlich vor der Urkundsperson (bzw. der Notarin oder dem Notar) erscheinen und erklären, dass sie einen PACS begründen wollen. Die beiden Personen müssen der Notarin oder dem Notar (analog zu Art. 98 Abs. 3 ZGB) die erforderlichen Dokumente vorlegen, und persönlich erklären, dass

118 Vgl. Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, BSK ZGB I, N 7 zu Art. 184 ZGB.

119 Siehe hierzu die kantonalen Gebührenverordnungen.

120 Siehe Groupe de réflexion: Einheitliches Beurkundungsverfahren in der Schweiz, Leitsätze und Erläuterungen, Bericht vom August 2021 (Bericht, Einheitliches Beurkundungsverfahren), abrufbar unter www.bj.admin.ch > Wirtschaft > Einheitliches Beurkundungsverfahren Schweiz, S. 29 und 65; Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, BSK ZGB I, N 11 zu Art. 184 ZGB.

121 Vorbehalten bleibt Art. 15 OR.