Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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Zu den bundesrechtlichen Minimalanforderungen, die vom Bundesgericht anerkannt sind, gehören im Weiteren insbesondere die Rechtsbelehrungspflicht131 sowie die Wahrheitspflicht132:

– Die Notarin oder der Notar muss gestützt auf ihre Rechtsbelehrungspflicht neben dem Ablauf des Beurkundungsverfahrens (formelle Rechtsbelehrung) den Urkundeninhalt und die Rechtsfolgen von öffentlich beurkundeten Rechtsgeschäften (materielle Rechtsbelehrung) erläutern.133 Die Personen müssen sich im Klaren darüber sein, worauf sie sich einlassen, und die Tragweise ihrer Verpflichtungen kennen.134 Die Notarin oder der Notar muss das Paar somit über die Rechtswirkungen des PACS aufklären. Dazu gehört auch, ihnen zu erklären, in welchen Bereichen die Rechtswirkungen des PACS – im Vergleich zur Ehe – begrenzt sind. So muss ihnen etwa explizit erklärt werden, dass der PACS keine Erbfolgen hat und bei Auflösung in nur engen Grenzen Schutz bietet. Diese Aufklärung ist zentral, damit die Paare sich bewusst sind, worauf sie sich einlassen (vgl. Ziff. 4.2).

– Im Rahmen der Wahrheitspflicht muss die Notarin oder der Notar feststellen, dass die beurkundeten Willenserklärungen der Personen deren wirklichen Willen entsprechen.135 In Bezug auf die öffentliche Beurkundung eines PACS-Vertrags bedeutet dies, dass die Notarin oder der Notar die Beurkundung ablehnen muss, wenn die Umstände erkennen lassen, dass die formelle Lebenspartnerschaft offensichtlich nicht dem freien Willen einer Partnerin oder eines Partners entspricht.136

Unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalanforderungen haben die Kantone die Kompetenz, weitere Regelungen zum Beurkundungsverfahren zu erlassen (Art. 55 SchlT ZGB). Massgebend sind insbesondere die kantonalen Notariatsgesetze- und Verordnungen. Die Kantone werden im Rahmen der Umsetzungsarbeiten zu prüfen haben, ob sie ihre kantonalen Regelungen mit Blick auf künftige PACS-Verträge anpassen müssen.

Nach Absatz 3 haben ausländische Personen zudem vor der Beurkundung zu belegen, dass ihre Daten im Personenstandsregister aufgenommen sind. Wie die Ehe kann auch der PACS nur dann im Register Infostar eingetragen werden, wenn die entsprechende Person vorerfasst ist. Anders als Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die bereits mit der Beurkundung ihrer Geburt in das Personenstandsregister aufgenommen werden (Art. 15a Abs. 1 ZStV), sind ausländische Personen nur dann im Register erfasst,

131 Siehe BGE 90 II 274, E. 6 und 8; Bericht, Einheitliches Beurkundungsverfahren (Fn. 120), S. 29 und 59 f.; Jürg Schmid/Ruth Arnet, BSK ZGB II, N 25 ff. zu Art. 55 SchlT-ZGB; siehe zum Ganzen auch Jörg Schmid, Grundlagen zur notariellen Belehrungs- und Beratungspflicht, in: Schmid Jörg (Hrsg.), Die Belehrungs- und Beratungspflicht des Notars / L'obligation d'informer du notaire, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 10 ff.

132 Siehe BGE 90 II 274, E. 6; Bericht, Einheitliches Beurkundungsverfahren (Fn. 120), S. 29 und 42; Jürg Schmid/Ruth Arnet, BSK ZGB II, N 27 ff. zu Art. 55 SchlT-ZGB.

133 Jürg Schmid/Ruth Arnet, BSK ZGB II, N 25 zu Art. 55 SchlT-ZGB.

134 Siehe BGE 90 II 274, E. 6; Jürg Schmid/Ruth Arnet, BSK ZGB II, N 11 zu Art. 55 SchlT- ZGB.

135 Siehe Bericht, Einheitliches Beurkundungsverfahren (Fn. 120), S. 42; Jürg Schmid/Ruth Arnet, BSK ZGB II, N 25 zu Art. 55 SchlT-ZGB.

136 Vgl. für die Ehe Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.