Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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wenn ein Grund nach Artikel 15a Absatz 2 ZStV zu einer entsprechenden Eintragung geführt hat. Beim Eheschluss erfolgt die Vorerfassung einer noch nicht eingetragenen ausländischen Person im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens vor dem Zivilstandsamt. Da die Begründung des PACS nicht vor dem Zivilstandsamt erfolgt und kein Vorbereitungsverfahren vorgesehen ist, sollen die betreffenden Personen vor der PACS-Begründung gegenüber der Notarin oder dem Notar nachweisen müssen, dass sie im Personenstandsregister bereits aufgenommen sind. Damit kann sichergestellt werden, dass der PACS nach dessen Begründung ohne Verzögerung im Register Infostar eingetragen werden kann. Wird der entsprechende Nachweis nicht erbracht, muss die Notarin oder der Notar die öffentliche Beurkundung ablehnen.
Absatz 4 stellt klar, dass die formelle Lebenspartnerschaft mit Abschluss der öffentlichen Beurkundung als begründet gilt und ab diesem Zeitpunkt Rechtswirkung entfaltet. Die Eintragung im Register Infostar (Art. 6 Abs. 2) ist zwar obligatorisch, aber kein Gültigkeitserfordernis.
Art. 6 Mitteilungspflicht und Eintragung
Gemäss Absatz 1 muss die Notarin oder der Notar der zuständigen Zivilstandsbehörde am Ort der öffentlichen Beurkundung innert fünf Arbeitstagen die Begründung des PACS mitteilen und ihr eine beglaubigte Fassung des beurkundeten Vertrags vorlegen. An welche Zivilstandsbehörde die Mitteilung zu erfolgen hat, soll sich aus der ZStV und dem kantonalen Recht ergeben. Sinnvoll scheint, in der Verordnung wie für inländische Gerichtsentscheide eine Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde vorzusehen, wobei das kantonale Recht die internen Zuständigkeiten zu regeln hätte (vgl. Art. 22 Abs. 3 und 4 ZStV).
Die kurze Mitteilungsfrist von fünf Arbeitstagen rechtfertigt sich dadurch, dass die Zivilstandsbehörde möglichst rasch benachrichtigt werden soll, um die Begründung des PACS im Register Infostar einzutragen. Zwar ist die Eintragung kein Gültigkeitserfordernis des PACS, hat aber Auswirkungen auf die Rechtssicherheit im Rechtsverkehr, zumal sich alle an einem Rechtsgeschäft Beteiligten auf den Eintrag des PACS im Register Infostar berufen können (Art. 9 ZGB). Zudem hilft den Partnerinnen und Partnern die Bestätigung über die Eintragung (s. nachfolgend), um gegenüber Dritten (Privaten und Behörden) ihre Gemeinschaft nachzuweisen.
Absatz 2 hält fest, dass das Zivilstandsamt die formelle Lebenspartnerschaft in das Personenstandsregister eintragen muss (Satz 1). Auf Anfrage wird jeder Partnerin und jedem Partner gegen Gebühr eine Bestätigung über die Eintragung ausgestellt (Satz 2). Die entsprechende Bestätigung kann unmittelbar nach Eintragung, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden. Mit der Bestätigung verfügen die Partnerinnen und Partner über ein amtliches Dokument, um ihre formelle Lebenspartnerschaft gegenüber Dritten zu belegen. Der PACS soll im Register im Sinne beurkundeter Daten nach Artikel 8 ZStV eingetragen werden. Der Bundesrat wird in der ZStV regeln, ob und gegebenenfalls an welche Behörden (z.B. an die Einwohnerdienste oder an die für die kantonalen Partnerschaften zuständigen Behörden) die Eintragung des PACS von Amtes wegen mitgeteilt wird.137
137 Vgl. zur Bekanntgabe von Amtes wegen Art. 48a ff. ZStV.