Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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Variante 2 zu Art. 4–6 (Begründung beim Zivilstandsamt)
Art. 4 Form
Artikel 4 hält fest, dass die Begründung des PACS vor einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten erfolgt. Dies entspricht dem bewährten System bei der Ehe, die auch beim Zivilstandsamt geschlossen wird. Der Vorentwurf enthält keine örtlichen Zuständigkeitsvorschriften für die Begründung des PACS. Demnach steht es den Partnerinnen und Partnern frei, in welchem Zivilstandskreis sie den PACS eingehen wollen.
Art. 5 Verfahren
Artikel 5 regelt das Verfahren zur Begründung des PACS. Vorausgesetzt ist nach Absatz 1, dass beide Personen gemeinsam persönlich beim Zivilstandsamt erscheinen und erklären, dass sie eine formelle Lebenspartnerschaft begründen wollen. Die beiden Personen müssen der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten (analog zu Art. 98 Abs. 3 ZGB) die erforderlichen Dokumente vorlegen, und persönlich erklären, dass sie die Voraussetzungen zur Begründung eines PACS erfüllen (Absatz 2). Diese Pflicht ist insbesondere wichtig, damit die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte prüfen kann, ob die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 gegeben sind und keine Begründungshindernisse nach Artikel 3 Absatz 2 vorliegen. Eine entsprechende Prüfpflicht ist in Absatz 3 verankert. Kommt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte zum Schluss, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, beurkundet sie oder er die Willenserklärung der Partnerinnen und Partner. Diese müssen sodann die Urkunde unterzeichnen (Absatz 4). Mit Unterzeichnung der Urkunde ist der PACS rechtsgültig begründet. Damit kommt der PACS – anders als die Ehe (vgl. Art. 102 Abs. 3 ZGB) – nicht mit dem Jawort, sondern mit der Unterzeichnung zustande. Die nachfolgende Eintragung im Register Infostar (Art. 6) ist zwar obligatorisch, aber kein Gültigkeitserfordernis.
Sowohl der konkrete Ablauf des Verfahrens als auch die erforderlichen Dokumente werden in der ZStV konkretisiert. Zu den erforderlichen Dokumenten gehört insbesondere der Identitätsnachweis der Partnerinnen und Partner. Ausländische Personen, die noch nicht im Personenstandsregiert erfasst sind, müssen zudem alle Dokumente vorlegen, die für ihre Aufnahme im Register erforderlich sind. Anders als Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die bereits mit der Beurkundung ihrer Geburt in das Personenstandsregister aufgenommen werden (Art. 15a Abs. 1 ZStV), sind ausländische Personen nur dann bereits im Register erfasst, wenn ein Grund nach Artikel 15a Absatz 2 ZStV zu einer entsprechenden Eintragung geführt hat.
Art. 6 Eintragung
Artikel 6 hält fest, dass das Zivilstandsamt den PACS in das Personenstandsregister eintragen muss (Satz 1). Die Eintragung muss möglichst rasch nach der Begründung des PACS erfolgen. Zwar ist die Eintragung kein Gültigkeitserfordernis, hat aber Auswirkungen auf die Rechtssicherheit im Rechtsverkehr, zumal sich alle an einem Rechtsgeschäft Beteiligten auf den Eintrag des PACS im Register Infostar berufen können (Art. 9 ZGB). Zudem hilft den Partnerinnen und Partnern die Bestätigung über