Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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die Eintragung (s. nachfolgend), um gegenüber Dritten (Privaten und Behörden) ihre Gemeinschaft nachzuweisen.

Auf Anfrage wird jeder Partnerin und jedem Partner gegen Gebühr eine Bestätigung über die Eintragung des PACS ausgestellt (Satz 2). Die entsprechende Bestätigung kann unmittelbar nach Eintragung, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden. Mit der Bestätigung verfügen die Partnerinnen und Partner über ein amtliches Dokument, um ihre formelle Lebenspartnerschaft gegenüber Dritten zu belegen. Der PACS soll im Register im Sinne beurkundeter Daten nach Artikel 8 ZStV eingetragen werden. Der Bundesrat wird in der ZStV regeln, ob und gegebenenfalls an welche Behörden (z.B. an die Einwohnerdienste oder an die für die kantonalen Partnerschaften zuständigen Behörden) die Eintragung des PACS von Amtes wegen mitgeteilt wird.138

3. Abschnitt: Ungültigkeit

Art. 7

Analog zur Ehe können auch beim PACS Gründe vorliegen, die zur Ungültigkeit des PACS führen. Absatz 1 regelt die Ungültigkeitsgründe. Demnach wird der PACS für ungültig erklärt, wenn:

– im Zeitpunkt der Begründung des PACS eine Partnerin oder ein Partner nicht urteilsfähig war und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist (Bst. a);

– die Begründung des PACS infolge Verwandtschaft unter den Partnerinnen und Partnern verboten ist bzw. ein Hindernisgrund im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a VE-PACSG vorliegt (Bst. b); oder

– im Zeitpunkt der Begründung des PACS ein Hindernisgrund im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c VE-PACSG vorgelegen hat und seither nicht wieder weggefallen ist (Bst. c).

Diese Gründe entsprechen den für die Ehe geltenden absoluten Ungültigkeitsgründen nach Artikel 105 ZGB. Absatz 1 Buchstabe c stellt zudem klar, dass auch ein bereits begründeter PACS einen Grund für die Ungültigerklärung des PACS darstellt.139 Der PACS wird demnach für ungültig erklärt, wenn im Zeitpunkt der Begründung eine Partnerin oder ein Partner bereits einen PACS begründet hat und der frühere PACS nicht aufgelöst worden ist. Erfasst sind – wie bei den Hindernisgründen (Art. 3 Abs. 2 Bst. d) – bereits bestehende PACS im Sinne des PACS-Gesetzes sowie anerkannte ausländische PACS, nicht aber kantonalrechtliche formelle Partnerschaften (vgl. auch Ziff. 4.6 und 5.1.6).

Verzichtet wird darauf, die für die Ehe in Artikel 105 und 105a ZGB vorgesehenen absoluten Ungültigkeitsgründe der Zwangsheiraten, der Heiraten zwecks Umgehung

138 Vgl. zur Bekanntgabe von Amtes wegen Art. 48a ff. ZStV.

139 Eine Ehe kann hingegen trotz eingegangener formeller Lebenspartnerschaft gültig abgeschlossen werden; damit gilt der PACS als aufgelöst (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b VE- PACSG).